Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 660/2005 vom 23.08.2005

Erlass-Entwurf zum Elektronikschrottgesetz

Das Umweltministerium NRW hatte der Geschäftsstelle im Juli 2005 den Entwurf eines Erlasses zur Umsetzung des ElektroG in NRW zugesandt. Die Geschäftsstelle hat hierzu wie folgt Stellung genommen:

„ wir bedanken uns recht herzlich für die Übersendung des Entwurfes eines Erlasses zur Umsetzung des ElektroG in NRW und nehmen hierzu wie folgt Stellung:

1. Verwertungsoption und Übertragung von Entsorgungsaufgaben

Unter Ziffer I. (Abgrenzung der Zuständigkeiten) des o.g. Erlass-Entwurfes wird in der Unterziffer 1 klargestellt, dass die kreisangehörigen Städte und Gemeinden nach § 5 Abs. 6 Satz 1 LAbfG NRW für die Einsammlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten zuständig sind. Hierzu gehört auch die Bereitstellung der Altgeräte in fünf Gruppen zur Abholung durch den Hersteller und damit auch der Betrieb der sog. Abholstellen (bzw. Übergabestellen). Es wird zugleich deutlich gemacht, dass die Bereitstellung der Altgeräte in fünf Gruppen keine Sortierung (im Sinne einer Behandlung von Abfällen) darstellt, sondern dem Vorgang der Sammlung/Bereitstellung zugeordnet wird. Damit verbleibt bei den Landkreisen nach § 9 Abs. 6 ElektroG lediglich die Entscheidung, ob Altgeräte von der Bereitstellung zur Abholung durch die Hersteller ausgenommen und einer Verwertung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zugeführt werden.

Es bestehen grundsätzlich Bedenken dagegen, die Zuständigkeiten im Hinblick auf das ElektroG in dieser Art und Weise landesrechtlich zu verorten. Gleichwohl ist in diesem Zusammenhang die Unterziffer 3 (Übertragung von Entsorgungsaufgaben) unter Ziffer I. (Abgrenzung der Zuständigkeiten) klarer zu formulieren. Insbesondere geht es darum, deutlicher herauszustellen, dass ein Landkreis gehalten ist, die ihm grundsätzlich nach § 5 Abs. 1 LAbfG NRW obliegende Aufgabe der Verwertung von alten Elektro- und Elektronikgeräten auf eine kreisangehörige Standt/Gemeinde nach § 5 Abs.6 Satz 4 LAbfG NRW schriftlich zu übertragen, wenn der Landkreis seinerseits die Verwertungsoption nach § 9 Abs. 6 ElektroG nicht ausüben möchte, gleichwohl aber die betroffene kreisangehörige Stadt/Gemeinde diese Verwertungsoption für sich nutzen will.

Wir schlagen daher vor, Ziffer 3 um einen weiteren Satz 4 (neu) zu ergänzen, der wie folgt lauten sollte:

„Eine Übertragung der Entscheidung über die Ausnahme von der Bereitstellung und die Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten nach § 9 Abs. 6 ElektroG ist vom Kreis auf die kreisangehörige Stadt/Gemeinde zu übertragen, wenn diese es wünscht und der Kreis seinerseits von der Verwertungsoption nach § 9 Abs. 6 Elektro G keinen Gebrauch machen möchte.“

2. Genehmigungsbedürftigkeit von Sammelstellen

In Ziffer II des Erlassentwurfes wird zur Genehmigungsbedürftigkeit von Sammelstellen ausgeführt, dass diese immissionsschutzrechtlich zu genehmigen sind, soweit die in Nr. 8.12 des Anhangs zur 4. BImSchV festgelegten Mengenschwellen überschritten werden.

Wir lehnen diese Genehmigungsbedürftigkeit ab, zumal sie systematisch einen Widerspruch zu den Ausführungen in dem Erlass-Entwurf zu Ziffer I (Abgrenzung der Zuständigkeiten) und dort zur Unterziffer 1. (Sammlung/Bereitstellung) darstellt. In der Unterziffer 1 wird ausdrücklich klargestellt, dass die Sortierung der Altgeräte in fünf Gruppen dem Vorgang der Sammlung/Bereitstellung zugeordnet wird. Hierdurch wird verdeutlicht, dass der Betrieb von Sammelstellen dem Vorgang der Erfassung/Sammlung zuzuordnen ist, so dass gleichzeitig eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen nicht vorliegen kann.

Wir weisen darauf hin, dass nach unserem Kenntnisstand die Länder Bayern, Sachsen, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Bremen die sog. Sammelstellen bzw. Übergabestellen nicht als immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig eingestuft haben. Rechtlich gesehen erscheint uns diese Einordnung als zutreffend, denn nach einem Urteil des BayVGH vom 3.1.1994 (Az.: 2 CS 93.2345) fehlt es an einem Lagern im abfallrechtlichen Sinne, wenn Stoffe in einem Wertstoffhof nur für kurze Zeit solange aufbewahrt werden, bis eine für den weiteren Transport ausreichende Menge des jeweiligen Stoffes angefallen ist, der dort von Abfallbesitzern entgegengenommen und zum Zwecke des späteren Abtransportes und weiterer Verwendung gesammelt wird. Diese rechtssystematische Einordnung trifft auch auf die Sammelstellen/Übergabestellen (Abholstellen) für Elektro- und Elektronikaltgeräte zu. Die Bereitstellung in den fünf Containern ist noch dem Vorgang der Erfassung zuzuordnen. Hierfür spricht auch, dass nach § 3 Abs. 10 ElektroG unter einer Abfallbehandlung im Sinne des ElektroG nur solche Tätigkeiten verstanden werden, die nach der Übergabe der Altgeräte an eine Anlage zur Entfrachtung von Schadstoffen, zur Demontage, zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitgung durchgeführt werden, sowie sonstige Tätigkeiten, die der Verwertung oder Beseitigung der Altgeräte dienen.

Nach der in dem Erlass-Entwurf vertretenen Rechtsauffassung, müssten demnächst auch Standorte für Altglas-, Altpapier- und Sammelcontainer für gebrauchte Einwegver-packungen aus Kunststoff, Verbundmaterialien und Metall als Abfallzwischenlager eingeordnet werden. Dieses wäre ebenso nicht wünschenswert. Insgesamt halten wir es daher für erforderlich, entsprechend der Verfahrensweise in den vorstehend genannten Bundesländern davon auszugehen, dass Sammelstellen nicht immissionsschutzrechtlich, sondern nur baurechtlich genehmigt werden müssen.

Wir bitten unsere Anregungen zu berücksichtigen und stehen für etwaige Rückfragen gerne zur Verfügung“

Das Antwortschreiben des Umweltministeriums NRW vom 17.8.2005 ist auszugsweise in einer weiteren Mitteilungsnotiz in diesem Heft wiedergeben.

Az.: II/2 31-02 qu/hu

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