Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 497/2019 vom 24.09.2019

Erlass zur Anwendung des § 13b BauGB für die Bauleitplanung

§ 13b BauGB regelt die Aufstellung von Bebauungsplänen zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren und ist somit ein Instrument zur Schaffung neuen Wohnraums. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (MHKBG) hat am 21. August 2019 einen Erlass zu Handhabe des § 13b BauGB veröffentlicht. Der Erlass erläutert die Voraussetzungen und Vorteile bei der Anwendung des § 13b BauGB für die Bauleitplanung. Das MHKBG hat die im Entwurfsverfahren gemachten Anregungen des StGB NRW im Erlass aufgegriffen und den Begriff der „Wohnnutzungen“ in einer Fußnote genauer erklärt: Danach können unter den Begriff, der weder gesetzlich noch durch höchstrichterliche Rechtsprechung definiert ist, neben den reinen Wohngebieten, § 3 BauNVO, auch allgemeine Wohngebiete, § 4 BauNVO, mit der generellen Zulässigkeit von Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie kleinen Läden gefasst werden. Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO bleiben ausgeschlossen. Darüber hinaus hat das MHKBG auf das Entfallen der Zusammenfassenden Erklärung zur Berücksichtigung der Umweltbelange nach 10a Abs. 1 BauGB hingewiesen. Sie finden den Erlass hier

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hatte die Länder im Januar 2019 gebeten mitzuteilen, in welchem Umfang die Regelung des § 13b BauGB bislang angewandt worden ist. Die bis Mitte Mai 2019 eingegangenen Rückmeldungen wurden in der hier hinterlegten Tabelle zusammengefasst.

Az.: 20.1.1.4.3-006/002

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