Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 82/2002 vom 05.02.2002

Erlass des Innenministeriums NRW zur Schulpauschale

In den Mitteilungen vom 20.10.2001 (lfd. Nr. 642/2001) hatte die Geschäftsstelle bereits einen Erlaß des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21.09.2001 hinsichtlich der Veranschlagung der Zuweisungen des Landes zur Unterstützung der kommunalen Aufwendungen im Schulbereich wiedergegeben. Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat der Geschäftsstelle mit Schreiben vom 8. Januar 2002 einen weiteren Erlaß über "pauschale Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Schulbereich (Schulpauschale)" zugeleitet, der nachfolgend im Wortlaut wiedergegeben wird:

"1. Verwendungszwecke

Auf der Grundlage des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2002 erhalten die Gemeinden und Gemeindeverbände erstmals pauschale Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Schulbereich. Nach § 18 Abs. 1 GFG 2002 können die Mittel im Rahmen des § 30 Schulverwaltungsgesetz für den Bau, die Modernisierung und Sanierung, den Erwerb, Miete und Leasing von Schulgebäuden (Schulsportstätten) sowie die Einrichtung und Ausstattung von Schulgebäuden (Schulsportstätten) eingesetzt werden. Ergänzend zu diesen vorgegebenen Verwendungszwecken gebe ich nachfolgende Hinweise:

Bau und Erwerb von Schulgebäuden

Bau und Erwerb von Schulgebäuden waren bereits nach den bisherigen Regelungen der Schulbauförderung förderfähig. Zum Bau von Schulgebäuden gehört die investive Verwendung für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Schulen (Gr. 94, 95, 96 der VV Gliederung und Gruppierung). Auch die Schulpauschale kann künftig für diese Zwecke eingesetzt werden. Es ergibt sich insoweit keine Veränderung.

Modernisierung und Sanierung

Mit der Neuorientierung der Schulbauförderung wird u.a. der Zweck verfolgt, die Zuweisungen an die Gemeinden und Gemeindeverbände für den Abbau bestehender Modernisierungs- und Sanierungsrückstände zu öffnen. Die Mittel der Schulpauschale können deshalb für Bauunterhaltungsmaßnahmen an Schulgebäuden eingesetzt werden, auch wenn diese Ausgaben nach der geltenden Haushaltssystematik konsumtiv zu veranschlagen sind. Um keine neuen Abgrenzungsschwierigkeiten zu schaffen, ist weder nach dem Grund von Bauunterhaltungsmaßnahmen noch nach dem finanziellen Volumen zu differenzieren.

Einrichtung und Ausstattung von Schulgebäuden

Einrichtung und Ausstattung ist das gesamte im Schulgebäude für schulische Zwecke notwendige bewegliche Anlagevermögen, z.B. Mobiliar, PC-Ausstattung, Kopiergerät usw. Nicht erfasst sind bewegliche Gegenstände, die kein Anlagevermögen darstellen, z.B. bloßer Geschäftsbedarf wie Papier, Verbrauchsmaterialien usw. Maßgeblich für die Abgrenzung sind die geltenden Gruppierungsvorschriften des kommunalen Haushaltsrechts (vgl. UGr. 935 der VV Gliederung und Gruppierung).

Miete und Leasing von Schulgebäuden

Miete und Leasing werden in § 18 Abs. 1 GFG 2002 ausdrücklich genannt. In entsprechender Anwendung kann die Schulpauschale auch für andere vertragliche Formen einer entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Schulraum, z. B Pacht, eingesetzt werden. Unberührt bleiben sonstige zu beachtende haushaltsrechtliche Regelungen (z.B. §§ 85 Abs. 4, 90 GO).

Finanzierungskosten

Die Gemeinden und Gemeindeverbände können zur Finanzierung der in § 18 Abs. 1 GFG genannten investiven Zwecke, insbesondere Bau oder Erwerb von Schulgebäuden, unter Beachtung der allgemeinen Regelungen des kommunalen Haushaltsrechts (z.B. §§ 76 Abs. 3, 85 GO) Kredite aufnehmen. Die Mittel der Schulpauschale können insoweit auch zur Bedienung von Annuitäten, z.B. eines kreditfinanzierten Erwerbs oder Neubaus eines Schulgebäudes, eingesetzt werden.

Für andere als die genannten Verwendungszwecke dürfen die Mittel der Schulpauschale nicht eingesetzt werden. Die Schulpauschale dient insbesondere nicht zur Deckung von Personalausgaben, Ausgaben für Schülerfahrkosten, Ausgaben für Lernmittel, Beschaffung von nicht zum Anlagevermögen zählenden beweglichen Gegenständen oder sonstigen Unterhaltungskosten, die keine Bauunterhaltungskosten sind.

Die vorstehenden Hinweise gelten auch für Schulsportstätten.

2. Veranschlagung

Mit Erlass vom 21.09.2001 (AZ.: 34 – B3 – 61.50.09 – 1212/01) habe ich Hinweise zur Veranschlagung der Schulpauschale gegeben. Nach Rückmeldungen aus der kommunalen Praxis steht der mit den pauschalen Zuweisungen zur Unterstützung der kommunalen Aufwendungen im Schulbereich vorgesehenen Vereinfachung ein erheblicher Aufteilungs- und Buchungsaufwand durch eine schulformbezogene Veranschlagung der Mittel im Einzelplan 2 "Schule" des kommunalen Vermögenshaushalts entgegen. Nach Abwägung der Zielsetzung der Landesförderung und des kommunalen Aufwandes und unter Berücksichtigung der eingeräumten Verwendung der Mittel für Zwecke des Verwaltungshaushalts wird zugelassen, die Landeszuweisung im Einzelplan 9 zu veranschlagen. Mein Erlass vom 21.09.2001 ist damit hinsichtlich der Vorgabe "Vereinnahmung im Einzelplan 2" geändert."

Az.: IV/2-214-1

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