Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 731/2005 vom 10.10.2005

Erlass der Gewerbesteuer der Ihr Platz GmbH & Co. KG

Die Ihr Platz GmbH & Co. KG stellt derzeit bei etlichen Städten und Gemeinden in Deutschland - insgesamt etwa 700 im Bundesgebiet - Anträge auf Verzicht der Gewerbesteuer auf Sanierungsgewinne. Dem Antrag beigefügt ist jeweils eine vorgefertigte Verzichtserklärung, die von den einzelnen Städten unterschrieben an die Ihr Platz GmbH & Co. KG zurückgesandt werden soll.

Die Ihr Platz GmbH & Co. KG hat am 30.05.2005 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt. Durch den Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 01.09.2005 ist das Verfahren eröffnet worden unter gleichzeitiger Anordnung der Eigenverwaltung. Das Unternehmen hat einen Insolvenzplan eingereicht, über dessen Annahme oder Ablehnung die Gläubiger im Stimmtermin am 17.11.2005 entscheiden werden.

Die Ihr Platz GmbH & Co. KG soll über den Insolvenzplan gem. § 217 ff. Insolvenzordnung entschuldet werden. Das Insolvenzverfahren soll möglicherweise noch vor Weihnachten 2005 aufgehoben werden. Das Unternehmen wird dann im Rahmen eines normalen Geschäftsbetriebes fortbestehen.

Die Gläubiger sollen auf ihre nicht durch Sicherheiten unterlegten Forderungen verzichten. Auch die durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Lieferanten sollen einen Teilverzicht leisten. Durch diesen Forderungsverzicht entsteht ein Sanierungsgewinn, der Gewerbesteuer auslöst. Das Unternehmen stützt sich auf die §§ 222 und 229 AO und erklärt, dass die Erhebung der Gewerbesteuer auf einen Sanierungsgewinn, der keinerlei Liquidität ins Unternehmen bringt, aber Steuern auslöst, eine unbillige Härte ist. Die Sanierung würde nämlich durch die Besteuerung des Sanierungsgewinns unterlaufen. Die Ihr Platz GmbH & Co. KG beantragt vor diesem Hintergrund bereits jetzt den Erlass der auf den künftigen Sanierungsgewinn entfallenden Gewerbesteuer.

Unseres Erachtens sollte die Erklärung über einen Verzicht der Gewerbesteuer auf Sanierungsgewinne nicht abgegeben werden. Zum jetzigen Zeitpunkt erscheint uns die Angelegenheit nicht entscheidungsreif, da die Antragsteller keinerlei Unterlagen beigebracht haben, die die Städte und Gemeinden aus unserer Sicht als Entscheidungsgrundlage benötigen. Im Übrigen ist u. E. nicht von vornherein ein Erlass der Gewerbesteuerforderungen geboten. Vielmehr kommt zunächst eine Stundung der Gewerbesteuerforderung in Betracht. Die Entscheidung über einen Erlass kann zu einem späteren Zeitpunkt unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Entwicklung des Sanierungsunternehmens getroffen werden.

Eine Entscheidung über die Stundung oder den Erlass der Gewerbesteuerforderung kann u. E. erst dann getroffen werden, wenn das Gewerbesteuervolumen und das Erlassvolumen durch entsprechende Bescheide des Finanzamtes beziffert werden können. Nur dann lässt sich auch klären, ob es sich um einen Sanierungsfall handelt und ob die Sanierung letztlich auf den Verzicht auf die Gewerbesteuerforderung angewiesen ist.

Az.: IV/1 932-00

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