Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 394/1996 vom 20.08.1996

Erhöhung der Gebühren für Personalausweise und Pässe

Mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Personalausweise und des Paßgesetzes (BGBl. 1996 I. S. 1182), wurde die Gebühr für die erstmalige Ausstellung des Personalausweises sowie für die Neuausstellung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer von 10,00 auf 15,00 DM erhöht. Diese Erhöhung betrifft nur den Regeltatbestand des § 1 Abs. 4 Satz 1 Personalausweisgesetz. Weiterhin gebührenfrei bleibt die erstmalige Ausstellung des Personalausweises an Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 1 Abs. 4 Satz 2 Personalausweisgesetz). Die Erhöhung der Personalausweisgebühr gilt mit Wirkung vom 06. August 1996. Seit dem 06. August 1996 ist daher mit der Antragstellung für den Personalausweis die erhöhte Gebühr zu entrichten. Personalausweisanträge, die vor dem 06. August 1996 gestellt wurden, sind nach Ansicht der Geschäftsstelle von der Gesetzesänderung nicht betroffen.

Mit dem gleichen Gesetz wurde § 20 Abs. 2 Satz 3 des Paßgesetzes geändert. Während nach der bisherigen Rechtslage für Amtshandlungen nach dem Paßgesetz und nach den auf dem Paßgesetz beruhenden Rechtsvorschriften nur Gebühren bis höchstens 30,00 DM erhoben werden durften, ist die Höhe nunmehr auf 50,00 DM festgesetzt worden. Für die Umsetzung dieser Erhöhung bedarf es jedoch noch eine Änderung der Paßgebührenverordnung. Hiermit ist erst im Oktober/November 1996 zu rechnen.

Az.: I/2-113-00

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