Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 32/2005 vom 16.12.2004

Erhöhter Pflegeversicherungsbeitrag für Kinderlose ab Januar 2005

Das so genannte „Kinder-Berücksichtigungsgesetz“ ist am 15. Oktober 2004 vom Bundestag beschlossen worden; der Einspruch des Bundesrats gegen das nicht zustimmungspflichtige Gesetz wurde vom Bundestag am 26. November 2004 zurückgewiesen. Inhalt des Gesetzes ist es, in Umsetzung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Erziehung von Kindern stärker bei der Bemessung der Pflegeversicherungsbeiträge zu berücksichtigen. Dazu wird festgelegt, dass ab 1. Januar 2005 kinderlose Versicherte der Sozialen Pflegeversicherung einen um 0,25 Prozentpunkte höheren Beitrag zu zahlen haben als diejenigen Versicherten mit Kindern.

Zur Zahlung dieses Betrags ist der Arbeitnehmer allein verpflichtet, der Arbeitgeber wird nicht hälftig herangezogen. Von der Zahlung dieses Zuschlags sind kinderlose Versicherte befreit, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Wehr- oder Zivildienst leisten, Arbeitslosengeld II beziehen oder vor 1940 geboren wurden.

Der erhöhte Beitrag ist nicht zu zahlen, wenn die/der Versicherte Kinder hat. Dies ist dem Arbeitgeber – soweit es nicht bereits bekannt ist – ggf. nachzuweisen.

Der Nachweis wirkt bei der Geburt eines Kindes ab dem Geburtsmonat, wenn die Geburt spätestens innerhalb von drei Monaten nachgewiesen wird. Der Nachweis wirkt in allen anderen Fällen erst ab dem Folgemonat; wer also z. B. im April 2005 nachweist, ein Pflegekind aufgenommen zu haben, wird erst ab Mai 2005 von dem erhöhten Beitrag befreit. Darüber hinaus gibt es eine allgemeine Übergangsregelung: Sämtliche Nachweise der Elternschaft, die bis zum 30. Juni 2005 beim Arbeitgeber eingehen, wirken auf den 1.Januar 2005 zurück.

Az.: III/2 810-11

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