Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 68/2000 vom 05.02.2000

Erhöhte Steuer für Kampfhunde

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19. Januar 2000 (11 C 8.99) entschieden, dass eine städtische Hundesteuersatzung, die für Kampfhunde einen erhöhten Steuersatz vorsieht, rechtmäßig ist. Dies trifft insbesondere auch auf die Regelungen der Satzungen zu, auf Grund derer die in einer Liste genannten Hunderassen wie z.B. Bullterrier jedenfalls die Eigenschaft als Kampfhunde begründen, ohne dass es auf den besonderen Nachweis der Gefährlichkeit im Einzelfall ankommt.

Die uneinheitliche Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte in dieser Frage dürfte damit abschließend geklärt sein. Während bereits das OVG Lüneburg (Urteil vom 19. Februar 1997 - 13 L 521/95) eine Satzung des oben beschriebenen Inhalts für rechtmäßig erachtet hatte, vertrat das OVG Magdeburg (Urteil vom 18.03.98 - A 2 S 317/96) eine entgegengesetzte Auffassung. Eine sog. Kampfhundesteuer, die lediglich an bestimmte Hunderassen anknüpfe, ohne Einflüsse der Halter auf den Hund zu berücksichtigen, verstoße gegen den Gleichheitssatz. Darüber hinaus bleibe offen, ob das Mittel der Steuer überhaupt ein geeignetes Mittel sei, das Halten gefährlicher Hunde zu beeinflussen, oder ob nach einer Regelung zu suchen ist, die das Halten gefährlicher Hunde von dem Nachweis des Halters abhängig macht, dass er sachkundig und zuverlässig ist.

Das BVerwG führt dazu in seiner Entscheidung aus, dass die Hundesteuer eine örtliche Aufwandsteuer ist, die von den Gemeinden im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts erhoben werden kann. Bei der Ausgestaltung dieser Steuer steht daher den Gemeinden ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Gestaltungsspielraum zu. Es ist seit jeher anerkannt, daß die Gemeinde mit der Hundesteuer auch außerfiskalische Zwecke verfolgen darf, so etwa die allgemeine Eindämmung der Hundehaltung. Auch der mit der sogenannten Kampfhundesteuer verfolgte Lenkungszweck ist von der Steuerkompetenz der Gemeinde noch gedeckt. Zum einen ist die Besteuerung eines Kampfhundes mit monatlich 60 DM - auch im Verhältnis zu den sonstigen Kosten einer Haltung von Kampfhunden - nicht so hoch, daß sie einem Verbot der Kampfhundehaltung im Ergebnis gleichkäme und damit eine unzulässige ‚erdrosselnde‘ Wirkung hätte. Zum andern kann sich die Abgrenzung der zu den Kampfhunden zählenden Hunderassen in der Satzung auf sachliche und willkürfreie Gesichtspunkte stützen, so daß ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ausscheidet.

Das Gericht führt weiter aus, dass die bloße Zugehörigkeit eines Hundes zu einer dieser Rassen zwar für sich gesehen noch nicht zu dessen akuter Gefährlichkeit führen mag, weil das aggressive Verhalten eines individuellen Hundes stets von mehreren Faktoren abhängen wird, wie seiner Veranlagung, seiner Aufzucht und den Verhaltensweisen seines Halters. Auf der anderen Seite sind bei den sog. Kampfhunderassen gezielt solche Eigenschaften gezüchtet worden, die die Kampfkraft erhöhen. Dieser Sachverhalt reicht für eine dem Gleichheitssatz entsprechende Differenzierung aus. Denn es ist nicht willkürlich, wenn eine Gemeinde durch eine erhöhte Steuer darauf Einfluß nehmen will, daß die Verbreitung von Hunden möglichst eingedämmt wird, dem Züchtungspotential für aggressives und gefährliches Verhalten besonders geeignet ist. Wegen dieser ‚abstrakten' Gefährlichkeit kommt es nicht darauf an, ob ein einzelnes Exemplar nach den Umständen auch als harmlos eingestuft werden kann. Hinzu kommt, daß bei anderen, von Natur aus ebenfalls abstrakt gefährlichen Rassen eine durch jahrzehntelange Erfahrung - auch der Halter und Züchter - begründete höhere Akzeptanz in der Bevölkerung angenommen werden kann. Daß auch Hunde anderer Rassen im Einzelfall gefährlich sein können, hat die Stadt rechtsfehlerfrei dadurch berücksichtigt, daß sie dann nach der Generalklausel der erhöhten Steuer unterliegen.

Der Volltext der Entscheidung liegt der Geschäftsstelle noch nicht vor. Sobald dies der Fall ist, werden wir ergänzend berichten.

Az.: IV/1-933-01/0

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