Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 612/2004 vom 29.07.2004

Erhöhte Hundesteuer für gefährliche Hunde zulässig

Mit Schnellbrief Nr. 87 vom 18.06.2004 hatten wir über das Urteil des OVG NRW vom 17.06.2004 - 14 A 953/02 informiert, wonach die Heranziehung eines Bürgers zu einer höheren Hundesteuer für zwei von ihm gehaltene „gefährlichen Hunde“ rechtmäßig ist. In den Urteilsgründen wird u. a. ausgeführt, dass es auf eine konkrete Gefährlichkeit dieser Hunde nicht ankomme. Welche Hunde „gefährliche Hunde“ seien, könne die Stadt in der Hundsteuersatzung dadurch regeln, dass sie auf bestimmte Rassen und auf Mischlinge mit Beteiligung solcher Rassen abstelle. Bei Kreuzungen sei es insbesondere nicht erforderlich, dass der Mischling direkt von einem Elternteil der in der Satzung aufgeführten Rassen abstamme. Ausreichend sei vielmehr, dass der Mischlingshund Anteile eines der besonders aufgeführten Rassen besäße. Mit dieser erfreulichen Entscheidung ist die von der Geschäftsstelle in der Vergangenheit vertretene Rechtsauffassung letztinstanzlich bestätigt worden. Das Urteil liegt nun vor und kann über das Internet unter Fachinfo & Service/Finanzen und Kommunalwirtschaft/Kommunale Aufwandsteuern/Hundesteuer abgerufen werden.

Az.: IV/3 933-01/0

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