Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 274/2010 vom 31.05.2010

Erhebung von Vergnügungssteuer auf sexuelle Vergnügungen

Mit der Mitteilungsnotiz Nr. 221 vom 14.05.2010 hatten wir über die Genehmigung des Innen- und Finanzministeriums NRW einer Vergnügungssteuererhebung auf sexuelle Vergnügungen, kurz „Sex-Steuer“ in den Städten Köln und Dorsten informiert. Nunmehr hat das Innenministerium des Landes NRW die kommunalen Spitzenverbände angeschrieben und einige erläuternde Hinweise gegeben.

Danach haben die Städte Köln und Dorsten die genehmigten Satzungen in ihren Amtsblättern jeweils am 26.05.2010 entsprechend den Erfordernissen der Bekanntmachungsverordnung bekannt gemacht. Damit ist die Steuer in Nordrhein-Westfalen eingeführt.

Die Kommunen, die die Steuer in der Vergangenheit erhoben haben bzw. in Zukunft erheben wollen und beim Finanzministerium und beim Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die Genehmigung der entsprechenden Satzung beantragt haben, sind vom Ministerium entsprechend informiert worden. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Satzungen keiner Genehmigung des Innen- und Finanzministeriums NRW gem. § 2 Abs. 2 KAG bedürfen, soweit die in der jeweiligen Satzung vorgesehenen Steuergegenstände inhaltlich nicht über die Regelungen der genehmigten Satzungen der Städte Köln und Dorsten hinausgehen.

Soweit Kommunen die Steuer zum Zeitpunkt der Entscheidungen des OVG NRW zur Erforderlichkeit der Genehmigung (18.06.2009) bereits aufgrund entsprechender Satzungen erhoben haben, bestehen von Seiten des Innenministeriums keine Bedenken, dass die Satzungen einschließlich hierzu in der Vergangenheit erlassener Änderungssatzungen nunmehr möglichst gleichlautend neu rückwirkend zum ursprünglichen lnkrafttretenszeitpunkt erlassen werden. Das Innenministerium hält es allerdings für erforderlich, unter Hinweis auf die vom OVG NRW entschiedene Genehmigungspflicht und die inzwischen in NRW erfolgte Einführung der Steuer einen neuen Satzungsbeschluss des Rates herbeizuführen und die Satzung anschließend neu bekanntzumachen. Jedenfalls dürfte der den bestehenden Satzungen inne wohnende Fehler der bei ihrem Erlass fehlenden Genehmigung nach § 2 Abs. 2 KAG nicht durch die jetzt erteilten Genehmigungen der Satzungen der Städte Dorsten und Köln geheilt sein. Die Satzungen sind vielmehr unwirksam und nichtig.

Einer Kommune, die die Steuer bislang nicht erhoben hat und nunmehr beim Finanz- und Innenministerium NRW eine Satzung zur Genehmigung vorgelegt hat, die rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft treten soll, hat das Innenministerium Folgendes mitgeteilt:

„Diese Rückwirkung begegnet nicht unerheblichen rechtlichen Bedenken. Zwar ist bei 2 der 3 o. g. Satzungen ebenso das lnkrafttreten zu zurückliegenden Zeitpunkten vorgesehen. Die Städte Köln und Dorsten haben allerdings bereits in den jeweils zurückliegenden Zeiträumen eine entsprechende Steuer erhoben, so dass die Voraussetzungen für eine unechte Rückwirkung als gegeben angesehen werden können und ein rückwirkendes lnkrafttreten möglich ist. Da Sie die Steuer bislang nicht erhoben haben, wird ein rückwirkendes lnkrafttreten mit Blick auf die Rückwirkungsproblematik als nicht zulässig angesehen. Auch können die Steuerpflichtigen die nach den §§ 11 und 13 der Satzung vorgesehenen Verpflichtungen allein aus Gründen des Zeitablaufs faktisch gar nicht mehr für den gesamten zurückliegenden Zeitraum erfüllen. Zur Vermeidung unnötiger und nach meiner Einschätzung für Sie erfolgloser Rechtsstreitigkeiten empfehle ich daher dringend, vom Rat der Stadt ... eine neue Satzung zur Erhebung der o. g. Steuer beschließen zu lassen, die zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt in Kraft tritt, und eine Besteuerung auch erst ab dem Zeitpunkt des lnkrafttretens vorzunehmen.“

Einen Abdruck des Schreibens haben auch die Bezirksregierungen zur Kenntnis übersandt bekommen. Das Schreiben und die als Anlagen beigefügten Satzungen sind für Mitgliedskommunen im StGB NRW-Internetangebot unter Fachinfo/Service > Fachgebiete > Finanzen und Kommunalwirtschaft > Mitgliederbereich > Steuern > Kommunale Aufwandsteuern > Vergnügungssteuer > Allgemeines abrufbar.

Az.: IV/1 933-00

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