Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 52/2004 vom 02.12.2003

Erhebung von Parkgebühren im Ermessen der Städte und Gemeinden

Bundestag und Bundesrat haben jetzt in gesetzgeberischen Entscheidungen vom 6.11. und vom 28.11.2003 die Erhebung von Parkgebühren weitestgehend in das Ermessen der Kommunen gestellt. Durch Änderung des Straßenverkehrsgesetzes wurde nicht nur die Möglichkeit geschaffen, das unter dem Stichwort der sog. "Brötchentaste" diskutierte kostenfreie Parken in der ersten halben Stunde einzuräumen; es ist künftig vielmehr auch möglich, kürzere Taktzeiten als halbstündliche Intervalle vorzusehen sowie die Gebühren pro Zeitintervall schrittweise unterschiedlich zu staffeln.
Bislang hatte § 6 a Abs. 6 StVG vorgesehen, dass eine Mindestgebühr von 0,05 Euro je angefangener halben Stunde erhoben werden muß, soweit das Parken nur während des Laufs einer Parkuhr oder einer anderen Vorrichtung oder Einrichtung zur Überwachung der Parkzeit zulässig ist. Eine Ausnahmeregelung für Kurzzeitparker war nicht möglich. Diese starre Formulierung wurde vom Verband als nicht mit der kommunalen Selbstverwaltung vereinbar kritisiert. Er hat gefordert, dass den Städten und Gemeinden die Abwägung zwischen Vor- und Nachteilen einer Freistellung von Parkgebühren selbst überlassen bleiben muß.
§ 6 a StVG hat in der nunmehr vom Bundesrat und Bundestag beschlossenen Formulierung, die nach Angaben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Januar oder Anfang Februar mit Verkündung in Kraft treten wird, folgenden Wortlaut:
(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.
Damit hat der Gesetzgeber einem Petitum des Städte- und Gemeindebundes NRW Rechnung getragen. Der Verband hatte sich dafür eingesetzt, dass die Städte und Gemeinden mit Hilfe der "Brötchentaste" ihre Innenstädte attraktiver machen können.
Nach Auffassung der Geschäftsstelle können die Städte und Gemeinden mit dem Inkrafttreten von § 6 a Abs. 6 StVG von der Regelung Gebrauch machen und die "Brötchentaste" einführen. Weitere Umsetzungsakte auf Landesebene sind nicht erforderlich. Die Gebührenordnung des Landes verhält sich lediglich zur höchstzulässigen Parkgebühr, nicht aber zu der Frage, ab wann Gebühren zu erheben sind. Im übrigen gibt es erste Überlegungen im Verkehrsministerium des Landes, in Umsetzung des gesetzgeberischen Willens diese Verordnung vollständig aufzuheben. Diese Überlegungen werden vom Städte- und Gemeindebund unterstützt.
In der Sache bleibt darauf hinzuweisen, dass die Neuregelung den Kommunen über die "Brötchentaste" hinaus weitreichende Möglichkeiten kommunaler Parkraumkonzepte eröffnet. Der Städte- und Gemeindebund hat hierzu bereits vor längerer Zeit Empfehlungen erarbeitet. Das Begünstigen des Kurzzeitparkens hat in diesem Zusammenhang nicht nur positive Wirkungen. Kommunen, die die Brötchentaste bereits versuchsweise eingeführt haben, berichten darüber, dass mit Umsatzeinbrüchen von bis zu 50 % bei den Parkgebühren zu rechnen ist. Darüber hinaus kommt es vor, dass sich Parkplatzsuchende oder Besucher der Innenstadt durch "Parkplatzhopping" quasi von Brötchentaste zu Brötchentaste
hangeln und so die Parkregelung durch wiederholtes Ziehen eines Kurzzeit-Gratistickets unterlaufen. Dies kann zu erheblichem Parksuchverkehr und Kurzstreckenverkehr führen, der verkehrspolitisch unerwünscht ist. Die Abwägung zwischen Vor- und Nachteilen einer solchen Freistellung von Parkgebühren muß vor Ort unter Einbeziehung der wirtschaftlichen und verkehrlichen Gesamtsituation im Rahmen von Parkraumkonzepten vorgenommen werden.

Az.: III/1 151 - 10

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