Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 436/1998 vom 05.08.1998

Erhaltungslast für Eisenbahnbrücken

Anknüpfend an die mit "Mitteilungen" vom 5.7.1998, lfd.Nr. 355, gegebenen Hinweise zum Beschluß des Vermittlungsausschusses am 18.6.1998 weisen wir darauf hin, daß der Bundesrat am 10.7.1998 beschlossen hat, dem vom Deutschen Bundestag am 19.6.1998 beschlossenen Gesetz zur Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes zuzustimmen.

Dem § 19 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes wird danach folgender Absatz 3 eingefügt:: "Soweit aufgrund von Artikel 6 Abs. 106 Nr. 4 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes die Erhaltungslast für eine Straßenüberführung auf den Straßenbaulastträger übergegangen ist, hat der Eisenbahnunternehmer dafür einzustehen, daß er die Straßenüberführung in dem durch die Verkehrsbedeutung gebotenen Umfang ordnungsgemäß erhalten und den erforderlichen Grunderwerb durchgeführt hat. Als ordnungsgemäßer Erhaltungszustand gilt eine entsprechend seinen Vorschriften durchgeführte Unterhaltung der Straßenüberführung bis zum Zeitpunkt des gesetzlichen Übergangs der Baulast."

Ferner hat der Bundesrat eine Entschließung zu der bislang heftig umstrittenen Frage eines ordnungsgemäßen Erhaltungszustandes des Bauwerks zum Zeitpunkt des Übergangs der Baulast und zu dem von der Deutschen Bahn AG zu tragenden Kostenumfang gefaßt. Der Bundesrat ist danach der Auffassung, daß zur Frage des ordnungsgemäßen Erhaltungszustandes klarstellende Kriterien geboten sind. Er geht daher davon aus, daß sich die Straßenüberführungen, bei denen die Baulast übergegangen ist, zum Zeitpunkt des Baulastübergangs in einem ordnungsgemäßen Erhaltungszustand befinden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

Bauwerksprüfungen wurden vorschriftsgemäß durchgeführt;

Schäden, die Einfluß auf die Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit und Standsicherheit haben, werden beseitigt;

die Straßenüberführung ist, bezogen auf die ursprüngliche Brückenklasse, voll belastbar;

die theoretische Restnutzungsdauer der Straßenüberführung kann durch die durchgeführten Unterhaltungsarbeiten erreicht werden. Ist die theoretische Nutzungsdauer annähernd erreicht oder überschritten, dürfen die Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit und Standsicherheit weder gefährdet sein noch darf eine Gefahr unmittelbar drohen. Gegebenenfalls ist bei abgängigen Brückenbauwerken eine Erhaltung durch Neubau notwendig.

Schließlich ist der Bundesrat der Auffasung, daß während der Instandsetzungsarbeiten von der Deutschen Bahn AG die Streckensicherung, Betriebserschwernisse und Verkehrssicherungsmaßnahmen als Eigenleistungen zu tragen sind.

Az.: III 645 - 06

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