Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 686/2004 vom 10.09.2004

Ergänzender Erlass zur Verwendung der Sportpauschale

Mit Schnellbrief Nr. 124 v. 18.08.2004 hatten wir über einen Erlass des Innenministeriums über die Verwendung der Mittel der Sportpauschale gem. § 19 GFG 2004/2005 für Kommunen in der vorläufigen Haushaltsführung informiert.

Der Erlass hat zu verschiedenen Problemen bei der Weiterleitung von Mitteln aus der Sportpauschale an Dritte (Vereine) in Kommunen, die dem Nothaushaltsrecht nach § 81 GO NRW unterliegen, Stellung genommen.

In einem ergänzenden Erlass machte das Innenministerium nun auf Folgendes aufmerksam:

In einzelnen Fällen ist die Regelung, dass "die Weiterleitung der Mittel an Vereine nur dann in Betracht kommt, wenn die tatsächlichen Aufwendungen der Gemeinde für diesen Zweck geringer sind als die Mittel der Sportpauschale und wenn in künftigen Jahren keine größere Maßnahmen im Sinne der Zweckbindung zu finanzieren sind", allerdings missverstanden worden.

Intention des Erlasses vom 05.07.2004 ist es, Kommunen in der Haushaltssicherung bei der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel der Sportpauschale zu unterstützen. Die Finanzierung eigener Investitionsvorhaben und die Förderung von Investitionsmaßnahmen Dritter im Bereich des Sports sollten ermöglicht werden, ohne die Anforderungen an die Haushaltskonsolidierung zu vernachlässigen.

Klarstellend weist das IM NRW deshalb darauf hin, dass auch für freiwillige Investitions- und Investitionsfördermaßnahmen in Kommunen mit vorläufiger Haushaltsführung die "Hinweise für die kommunalaufsichtliche Behandlung von Kommunen ohne genehmigtes Haushaltssicherungskonzept" vom 04.06.2003 gelten.

Investitionsmaßnahmen von Sportvereinen können danach - bei entsprechender zustimmungsfähiger Einpassung in die kommunale Investitions-Prioritätenliste und im Rahmen genehmigter Kreditaufnahmen - auch in Gemeinden, die dem Nothaushaltsrecht des § 81 GO NRW unterliegen, aus Mitteln der Sportpauschale bezuschusst werden.

Eine ggf. vorzunehmende Aufteilung der Mittel der Sportpauschale auf gemeindliche und vereinseigene Maßnahmen bedarf dabei immer der konkreten Bewertung der jeweiligen Einzelmaßnahme und ihrer Einpassung in das Gesamtkonzept der gemeindlichen Sportförderung. Bei der Abwägung sind die Grundsätze der Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung der individuellen Finanzsituation auch im Hinblick auf mögliche Folgekosten angemessen zu würdigen.

So widerspricht beispielsweise eine vollständige Weitergabe der gesamten investiven Sportpauschale an Dritte bei gleichzeitiger Vernachlässigung von gesetzlichen Pflichtaufgaben, etwa durch unterlassene Verkehrssicherungsmaßnahmen an gemeindeeigenen Sportstätten, der in den o.g. Hinweisen aus § 81 GO NRW abgeleiteten Rangfolge von Investitionsausgaben. Gesetzliche Verpflichtungen, aus denen sich der Zwang zum Handeln ergibt, sind als vorrangig anzusehen.

In der Vorrangbildung orientiert an der "Unabweisbarkeit" kommt auch das Wirtschaftlichkeitsprinzip zum Tragen, da die Wirkungen für künftige Haushaltswirtschaft (Folgekosten) mit berücksichtigt werden.

Eine vollständige Weiterleitung der investiven Mittel der Sportpauschale an Dritte dürfte deshalb ausnahmsweise und nur unter den im Erlass dargelegten engen Voraussetzungen in Betracht kommen.

Der vollständige Text des Erlasses ist im Intranet-Angebot des StGB NRW unter "Fachinfo & Service", "Fachgebiete", "Finanzen und Kommunalwirtschaft", "Gemeindehaushaltsrecht" abrufbar.

Az.: IV/1 904-09/1

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