Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 223/2005 vom 21.02.2005

Erfahrungssätze mit Dichtheitsprüfungen

Im Hinblick darauf, dass private Grundstückseigentümer, deren Grundstück in einem förmlich festgesetzten Wasserschutzgebiet liegt, unter den in § 45 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 LBauO NRW geregelten weiteren Voraussetzungen die Pflicht trifft, die privaten Abwasserleitungen auf ihren Grundstücken bis zum 31.12.2005 auf Dichtigkeit zu überprüfen, kann zurzeit nur darauf hingewiesen werden, dass mit Ablauf des 31.12.2005 nicht die Notwendigkeit besteht, unverzüglich nach dem 1.1.2006 Bauordnungsverfügungen durch die Bauaufsichtsbehörden zu erlassen. Vielmehr besteht zunächst die Pflicht der betroffenen, privaten Grundstückseigentümer, entsprechende Dichtheitsprüfungen bis zum 31.12.2005 durchzuführen und hierüber eine Prüfbescheinigung bereit zu halten, die dann auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde oder der Gemeinde vorzulegen ist. In diesem Zusammenhang kann eine Information derjenigen Grundstückseigentümer als sinnvoll angesehen werden, die bis zum 31.12.2005 eine Dichtheitsprüfung durchführen müssen. Hierfür kann auch die Broschüre des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen „Hausanschluss dicht ? – Instandhaltung und Grundleitungen und Anschlusskanälen (Informationen für Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer)“ Verwendung finden.

Erste Erfahrungssätze zu Dichtheitsprüfungen von privaten Abwasserleitungen auf privaten Grundstücken liegen bislang unter anderem von denjenigen Städten und Gemeinden vor, die von der Möglichkeit in § 45 Abs. 6 Landesbauordnung NRW Gebrauch gemacht haben und die Frist zur Dichtheitsprüfung durch Satzung verkürzt haben. Nach § 45 Abs. 6 Landesbauordnung NRW kann die Gemeinde durch gesonderte Satzung für ihr Gemeindegebiet oder für abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes kürzere Zeiträume für die erstmalige Dichtheitsprüfung festlegen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Verkürzung der Fristen zur Dichtheitsprüfung im Zusammenhang mit dem Ausbau oder der Instandhaltung der örtlichen Kanalisation steht und der Gefahrenabwehr dient (§ 45 Abs. 6 Satz 1 Landesbauordnung NRW). Dieses ist z.B. dann der Fall, wenn bei einer TV-Inspektion des öffentlichen Kanals auf der Grundlage der Selbstüberwachungsverordnung Kanal NRW Anhaltspunkte für konkrete Schäden an Anschlusskanälen festgestellt werden, so dass eine Gefahr für Boden und Grundwasser besteht. Städte und Gemeinden, die in Nordrhein-Westfalen eine Satzung zur Verkürzung der Fristen zur Dichtheitsprüfung erlassen haben, sind z.B. die Stadt Detmold, die Stadt Troisdorf, die Gemeinde Reichshof. Unabhängig davon haben auch Stadt Horn-Bad Meinberg und die Gemeinde Dörentrup Erfahrungen mit Dichtheitsprüfungen zu verzeichnen.

Aus den Erfahrungssätzen einiger Städte und Gemeinde kann mitgeteilt werden, dass eine Hilfestellung der Stadt/Gemeinde mit Blick auf die Dichtheitsprüfung nach § 45 Landesbauordnung sinnvoll ist, weil Grundstückseigentümer regelmäßig überfordert sind und inzwischen immer mehr Anbieter dieses Marktsegment der Dichtheitsprüfung entdeckt haben. Ausgehend hiervon ist auch nachvollziehbar, weshalb der Landesgesetzgeber in § 45 Abs. 6 Satz 2 Landesbauordnung NRW der Gemeinde das Recht eingeräumt hat, durch Satzung Sachkundige festzulegen, die von privaten Grundstückseigentümern mit der Dichtheitsprüfung betraut werden können. Hier geht es insbesondere darum, eine verlässliche Qualität der Dichtheitsprüfung sicherzustellen.
Nicht zu vernachlässigen ist auch, dass die Kosten gegebenenfalls gesenkt werden können, wenn die Gemeinde im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern geeignete (sachkundige) Unternehmen auswählt und deshalb Prüfungen einer Straße gebündelt abgewickelt werden können. Gleichwohl ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass kein privater Grundstückseigentümer verpflichtet ist, solche Angebote der Stadt/Gemeinde anzunehmen. Vielmehr kann er ganz allein entscheiden, mit welchem (zugelassenen) Unternehmen er die Pflicht zur Dichtheitsprüfung erfüllt.

Als Prüfmethoden kommen bei der Dichtheitsprüfung nach den Verwaltungsvorschriften zu § 45 Landesbauordnung NRW die TV-Untersuchung, die Wasserdruck/ Wasserfüllstandsmessung (Stichwort: Setzen von sog. Blasen) und die Luftüberdruck-Prüfung in Betracht. Das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport NRW hat mit Schreiben vom 15. Juli 2004 (Az.: II A 3 – 100/45) einer Mitgliedsstadt mitgeteilt, dass gemäß DIN 1986-30 bei Anlagen zur Ableitung von häuslichem Abwasser auch in Wassergewinnungsgebieten der Schutzzone 3 Kanalfernsehuntersuchungen (sog. TV-Untersuchungen) grundsätzlich ausreichen. Nur wenn eine optische Inspektion nicht durchführbar sei oder sie als nicht ausreichend angesehen werde, sei eine Dichtheitsprüfung mit Wasser oder Luft durchzuführen. Die Entscheidung, ob eine optische Inspektion als ausreichend angesehen werde, liege beim Sachkundigen. Sofern ein von der Gemeinde zugelassener Sachkundiger die Dichtheit der Abwasserleitung anhand einer optischen Inspektion bestätige, bestünden seitens der unteren Bauaufsichtsbehörde keine Möglichkeiten, weitere Anforderungen hinsichtlich einer Dichtheitsprüfung mit Wasser oder Luft zu stellen. Nur wenn konkrete Hinweise vorliegen würden, dass die Ergebnisse der optischen Inspektion als nicht ausreichend angesehen werden können, könne die Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung des Sachkundigen angezweifelt werden.

Grundsätzlich positiv zu bewerten ist, wenn eine Stadt/Gemeinde im Rahmen der Untersuchung des öffentlichen Kanalnetzes auf der Grundlage der Selbstüberwachungsverordnung Kanal gleichzeitig auch die Grundstücksanschlüsse (Leitungsstrecke vom Hauptkanal bis zur privaten Grundstücksgrenze) und die Abwasserleitung auf den privaten Grundstücken (sog. Hausanschlüsse) in einem Untersuchungsvorgang auf Dichtigkeit prüft. Dieses setzt aber voraus, dass die privaten Grundstückseigentümer damit einverstanden sind, dass die Stadt/Gemeinde die privaten Abwasserleitungen auf ihrem privaten Grundstück einer Prüfung unterzieht. Ein Zwang kann hier nicht ausgeübt werden. Es kann lediglich ein Angebot in dieser Richtung unterbreitet werden, so dass dem Grundstückseigentümer die Suche nach einem geeigneten, fachkundigen Unternehmen abgenommen wird. Dabei darf aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass § 45 Landesbauordnung NRW nur für private Abwasserleitungen auf privaten Grundstücken gilt. Dieses bedeutet insbesondere, dass in den Fällen, in denen nur der Hauptkanal in der Straße nach der Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung) Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage ist und nicht der sog. Grundstücksanschluss (Leitungsstrecke vom Hauptkanal bis zur privaten Grundstücksgrenze), dieser Grundstücksanschluss nicht dem Regelungsbereich des § 45 Landesbauordnung unterfällt. Es empfiehlt sich hier im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes im Zusammenhang mit der Sanierung öffentlicher Kanäle, dass die Stadt/Gemeinde im Rahmen der Inspektion des Hauptkanals auch die Grundstücksstücksanschlüsse (Leitungsstrecke vom Hauptkanal bis zur privaten Grundstücksgrenze im öffentlichen Verkehrsraum) mit untersucht. Ist der Grundstücksanschluss Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage (kommunalen Abwasserentsorgungseinrichtung) so können die Untersuchungskosten als betriebsbedingte Kosten über die Abwassergebühr abgerechnet werden. Ist der Grundstücksanschluss nach der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt/Gemeinde nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, so können die Kosten für die Untersuchung des Grundstücksanschlusses grundsätzlich als Maßnahme der Unterhaltung über den Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW gegenüber dem privaten Grundstückseigentümer abgerechnet werden. Schließlich kann aus den Erfahrungssätzen von Städten und Gemeinden mitgeteilt werden, dass bei der Erneuerung von privaten Anschlussleitungen (Abwasserleitungen) auf privaten Grundstücken eine fachkundige Hilfestellung (auch durch die Stadt/ Gemeinde) sinnvoll sein kann.


Az.: II/2 24-30 qu/g

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