Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 120/2012 vom 24.02.2012

Erdrosselnde Wirkung der Spielgerätesteuer

Lässt bereits die Entwicklung der Anzahl der Spielautomatenbetriebe und der dort aufgestellten Spielgeräte seit Erlass der maßgeblichen kommunalen Vergnügungssteuersatzung den hinreichend sicheren Rückschluss zu, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer nicht erdrosselnd wirkt, so bedarf es zur Beurteilung dieser Frage keiner weiteren Ermittlungen zur Ertragslage der Aufsteller im Satzungsgebiet. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 26.10.2011 — 9 B 16.11 — entschieden und damit eine Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil des OVG Münster vom 23.11.2010 — 14 A 2442/08 — verworfen.

Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass die erdrosselnde Wirkung eines Steuersatzes keineswegs ausschließlich auf der Grundlage betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Daten von Unternehmen im Geltungsbereich der Vergnügungssteuersatzung beurteilt werden kann. Vielmehr könne auch der Entwicklung der Anzahl der entsprechenden Betriebe im Gemeindegebiet und der aufgestellten Spielgeräte indizielle Bedeutung zukommen.

Es sei eine Frage der Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Tatsachengericht, ob im Einzelfall ein solches Indiz auch ohne Hinzutreten weiterer Erkenntnisse über die Ertragslage einzelner Betriebe hinreichend sichere Rückschlüsse auf eine fehlende Erdrosselungswirkung zulasse. Die Frage, wie breit die Datenbasis sein müsse, um repräsentative Aussagen treffen zu können, lasse sich nicht allgemein beantworten, sondern hänge von den konkreten Gegebenheiten im Satzungsgebiet der Gemeinde ab.

Az.: IV 933-00

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