Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 235/2016 vom 23.03.2016

Entwurf zur Änderung des Freizeitlärm-Erlasses

Aufgrund vermehrter Anfragen von Städten und Gemeinden wird auf folgenden Sachstand bezogen auf die geplante Änderung des Freizeitlärm-Erlasses hingewiesen. Im Nachgang zu einem Fachgespräch am 10.03.2016 hat das Umweltministerium NRW einen grundlegend, überarbeiteten Entwurf zur Änderung des Freizeitzeitlärm-Erlasses vorgestellt. Hierzu hat der StGB NRW mit Datum vom 16.03.2016 wie folgt gegenüber dem Umweltministerium Stellung genommen:

„Zunächst bedanken wir uns für die Übersendung des neuen Erlass-Entwurfes über die „Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräusch-Emissionen bei Freizeitanlagen“ (Stand: 11.03.2016). Im Nachgang zu dem konstruktiven Fachgespräch am 10.03.2016 können wir Ihnen zu dem neuen Erlass-Entwurf (Stand: 11.03.2016) Folgendes mitteilen:
Wir sind der Auffassung, dass mit dem überarbeiteten Erlassentwurf (Stand: 11.03.2016) eine gute Grundlage dafür geschaffen worden ist, dass auch zukünftig traditionelle Veranstaltungen unter freiem Himmel und in Zelten in den Städten und Gemeinden (wie z. B. Karnevalsveranstaltungen, Schützenfeste, Kirmesveranstaltungen, Rock- und Musikkonzerte, Stadtfeste usw.) durchgeführt werden können.

1. Anwendungsbereich

Wir sehen es als richtig an, Veranstaltungshallen aus dem Anwendungsbereich des künftigen Freizeitlärmerlasses in Anknüpfung an die Freizeitlärm-Richtlinie der Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 06.03.2015 herauszunehmen.
Hierdurch ist der Anwendungsbereich deckungsgleich mit der Ziffer 1 der Freizeitlärm-Richtlinie der LAI festgelegt worden. Im Übrigen werden in der Ziffer 4.4 der Freizeitlärm-Richtlinie der LAI auch nur traditionelle Veranstaltungen im Freien und/oder in Zelten einer Regelung zugeführt.

2. Zur Ziffer 3.2 des Entwurfes

In Ziff. 3.2 ist vorgesehen, dass zukünftig pro Veranstaltungsort an 18 Tagen (24-Stunden-Zeitraum) die grundsätzlich vorgegebenen Lärmschutzwerte überschritten werden können.
Dabei sind unter dem Begriff der „Freizeitanlage“ auch Grundstücke zu verstehen, auf denen in Zelten oder im Freien Volksfeste und ähnliche Traditionsveranstaltungen, Musikdarbietungen, Zirkusveranstaltungen, regelmäßige Feuerwerke oder ähnliches stattfinden. Dieses folgt aus Ziffer 1 des Runderlasses über die Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen vom 16.09.2009, wobei diese Ziffer 1 nach dem Änderungsentwurf (Stand: 11.03.2016) keine Änderung erfahren wird.

Damit ist es zukünftig möglich, bei jeder Freizeitanlage (und damit an jedem Veranstaltungsort) 18 Veranstaltungen pro Jahr (statt bisher: 10 Veranstaltungen pro Jahr) durchzuführen, an denen die Lärmwerte nicht zwingend eingehalten werden müssen. Dieses ist ausdrücklich zu begrüßen und entspricht der Forderung des StGB NRW in seinem Schreiben vom 04.02.2016. In diesem Zusammenhang ist auch der in Ziff. 3.2 enthaltene Hinweis sinnvoll, dass Kommunen empfohlen wird, für erstmalige Veranstaltungen (Feste, Konzerte oder ähnlichem), die Freizeitlärm-Richtlinie der LAI vom 06.03.2015 zu berücksichtigen. Hierdurch kann grundsätzlich ein sachgerechter Interessenausgleich zwischen dem Veranstaltungsinteresse und dem Lärmschutzbedürfnis gefunden werden.

3. Zu Ziffer 3.4 des Entwurfes:

Erfreulich ist auch die in Ziff. 3.4 (2. Absatz, Satz 3) aufgenommene Ergänzung, dass bei der Erteilung von Ausnahmen gemäß den §§ 9 und 10 LImSchG NRW die Überschreitungen der unter Ziff. 3.2. benannten Lärmschutzwerte nicht mehr nur für sog. seltene Ereignisse in Betracht kommen, sondern zukünftig auch eine Verschiebung der Nachtzeit möglich ist. Insbesondere bei Traditionsveranstaltungen wie Karnevalsveranstaltungen oder Schützenfesten kann sich hierfür eine solche Notwendigkeit ergeben, vor allem, wenn an einem Montag gefeiert wird.

Im Übrigen ist in dem neuen Erlass-Entwurf (Stand: 11.03.2016) ersatzlos die Vorgabe gestrichen worden, dass eine Verschiebung des Beginns der Nachtzeit auf Abende vor Samstagen sowie vor Sonn- und Feiertagen beschränkt wird und eine achtstündige Nachtruhe der betroffenen Wohnnachbarschaft sichergestellt werden soll (Ziffer 3.3.3 des ursprünglichen Erlass-Entwurfes — Stand: November 2015). Dieses wird ausdrücklich begrüßt und entspricht der Forderung des StGB NRW in seiner Stellungnahme vom 04.02.2016, wonach es bei Schützenfesten möglich sein muss, in den frühen Morgenstunden mit Musikkapelle die Schützenkönigin/den Schützenkönig abzuholen.

4. Zur Ziffer 5:

In Ziffer 5 wird den Kommunen empfohlen, ein Veranstaltungskonzept zu erstellen, welches u. a. die jeweiligen möglichen Veranstaltungsorte und die Art und Anzahl der dort durchführbaren und geplanten Veranstaltungen beinhaltet und auf dessen Grundlage der Öffentlichkeit die Möglichkeit der Beteiligung eingeräumt wird. Wir halten diese reine Empfehlung für vertretbar, weil sie keine verbindliche Pflicht zur Erstellung eines Veranstaltungskonzeptes enthält. Letzten Endes kann dann jede Stadt bzw. Gemeinde für sich entscheiden, ob die Anzahl der Veranstaltungen ein Veranstaltungskonzept erfordert. 

5. Überprüfung auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrungssätze

Wir sehen es als sachgerecht an, den Erlass nach drei Jahren gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden zu überprüfen, insbesondere um festzustellen, ob ein sachgerechter Interessenausgleich in der Praxis gefunden werden konnte.“

Der Erlass-Entwurf muss nunmehr noch mit anderen Fachministerien abgestimmt werden.

Az.: 27.0.3 qu

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