Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 236/2014 vom 18.03.2014

Entwurf zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hat den kommunalen Spitzenverbände auf der Bundesebene  einen ersten Referenten-Entwurf  zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes  (ElektroG — Stand: 18.2.2014) zugeleitet. Hintergrund des Gesetzentwurfes ist, dass die EU-Richtlinie 2012/19/EU vom 04.07.2012 (sog. WEEE-Richtlinie) zur Entsorgung von Elektro- und Elektronik- Altgeräten bereits bis zum 14.02.2014 in Deutschland umzusetzen war.  Der Entwurf kann im Intranet des StGB NRW unter der Rubrik Fachinfo und Service/Fachgebiete/Umwelt, Abfall, Abwasser abgerufen werden.  Zu dem Entwurf kann gegenwärtig in aller Kürze im Wesentlichen Folgendes angemerkt werden:

1. Sammelquoten

§ 10 Abs. 3 des Entwurfes trifft eine zeitlich gestufte Neuregelung zu den Mindestsammelquoten für Elektro- und Elektronik-Altgeräte. Ab 2016 soll eine Mindestsammelquote von 45 %, erreicht werden. Ab dem Jahr 2019 soll die Mindestsammelquote 65 % betragen.

2. Keine gewerbliche der gemeinnützige Sammlung von Elektro-Altgeräten

§ 12 des Entwurfes enthält — wie heute § 9 Abs. 9 ElektroG — einen Ausschluss gewerblicher oder gemeinnütziger Sammlungen bezogen auf Elektroaltgeräte.

3. Neue Sammelgruppen

In § 14 Abs. 1 des Entwurfes werden die Sammelgruppen neu geordnet und eine sechste Gruppe für Photovoltaik-Module vorgesehen. Bis zum 14.8.2018 gilt allerdings die Übergangsvorschrift des § 48 des Entwurfes. Danach wird eine neue Gruppe 3 (Bildschirmgeräte) gebildet, die Nicht-Bildschirmgeräte der bisherigen Gruppe 3 werden der bisherigen Gruppe 5 (Elektrokleingeräte) zugeschlagen. Für Photovoltaik-Module wird eine neue Gruppe 6 vorgesehen. Die Sinnhaftigkeit der Zuordnung von Leuchten in die Gruppe 5 und von Gasentladungslampen in die Gruppe 4 wird noch zu untersuchen sein. Klargestellt wird in § 14 Abs. 2 des Entwurfes , dass Behältnisse nicht von oben befüllt werden dürfen und eine mechanische Verdichtung der Altgeräte in den Behältnissen verboten ist.

§ 14 Abs. 3 Satz 2 des Entwurfes trifft eine Regelung zu asbesthaltigen Nachtspeicherheizgeräten. Wenn sich solche Geräte unter den abzuholenden Altgeräten befinden, ist dieses der Gemeinsamen Stelle mitzuteilen; das gilt gem. § 48 letzter Satz auch in der Übergangszeit bis zum 14.8.2018.

Gem. § 14 Abs. 4 des Entwurfes sind zur Abholung bereitgestellte Behältnisse durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch technische Maßnahmen so zu verschließen, dass eine Veränderung ihres Inhalts bis zum Eintreffen bei der Erstbehandlungsanlage nicht möglich ist. In der langjährigen Diskussion über das LAGA-Merkblatt M 31 haben die kommunalen Spitzenverbände eine solche Pflicht abgelehnt.

In § 14 Abs. 5 des Entwurfes ist vorgesehen, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zukünftig nur für jeweils mindestens drei Kalenderjahre die Verwertung der eingesammelten Altgeräte übernehmen kann (sog. optieren).

4. Herstellereigene  Rücknahmesysteme

§ 16 Abs. 5 Satz 3 des Entwurfes trifft eine Regelung dahin gehend, dass Rücknahmestellen von herstellereigenen Rücknahmesystemen (z. B. Lightcycle) an Sammel- oder Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger  nicht eingerichtet und betrieben werden dürfen. Diese Regelung ist unzweckmäßig, auch mit Blick auf die Entsorgung von Photovoltaik-Modulen.

5. Rücknahmepflichten des Handels

Es wird in § 17 des Entwurfes bezogen auf den Handel eine Rücknahmepflicht für ein gleichartiges Altgerät bei Kauf eines Neugerätes (sog. 1:1-Rücknahmepflicht) vorgesehen. Ferner soll eine Rücknahmepflicht von „Großvertreibern“(Verkaufsfläche > 400 m²) für sehr kleine  Altgeräte (Kantenlänge < 25 cm) festgelegt werden, wobei diese Rücknahmepflicht   auch dann gelten soll, wenn in dem betreffenden Geschäft keine Neugerät gekauft wird (sog. 0:1-Rücknahmepflicht).  Es ist mehr als fraglich, ob eine solche 0:1 Rücknahmeverpflichtung für Verkaufsgeschäfte  erfolgreich sein wird, denn Elektrogeräte können auch über das Internet gekauft werden.

Insoweit erscheint es sinnvoller, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für Kleingeräte Sammelcontainer aufstellen bzw. der Handel insgesamt verpflichtet wird, die Elektro- Altgeräte den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger anzudienen. Insoweit wird auf die Rahmenvereinbarung verwiesen, die zwischen den kommunalen Spitzenverbänden auf der Bundesebene und dem Handelsverband Heimwerken, Bauen und Garten e.V. bezogen auf die Sammlung von Elektroaltgeräten in Baumärkten abgeschlossen worden ist.

6. Illegale Verbringung von Altgeräten

§ 23 des Entwurfes enthält — in Umsetzung des Art. 23 Abs. 1 bis 3 der WEEE-Richtlinie — erstmals Regelungen, um illegale Verbringungen von Elektroaltgeräten besser bekämpfen zu können.

Az.: II/2 31-02- qu-qu

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