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StGB NRW-Mitteilung 536/2016 vom 05.07.2016

Entwurf zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Das Bundeskabinett hat über den Gesetzesentwurf zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes beraten. Der gefasste Kabinettsbeschluss hat drei zentrale Ziele: Erstens soll erreicht werden, dass gute Arbeit auch fair bezahlt wird. Zweitens soll der Missbrauch bei Leiharbeit und Werkverträgen beendet werden. Und drittens sollen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten, die Bedingungen für mehr Flexibilität und Sicherheit auszuhandeln. Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

Leiharbeit

  • Gesetzliche Regelung zu Equal Pay

Eine der wesentlichen Neuerungen ist die gesetzliche Regelung zu Equal Pay. Danach sollen Leiharbeitnehmer/innen nach neun Monaten den gleichen Lohn erhalten wie vergleichbare Stammarbeitnehmer/innen. Bestehende Branchenzuschlagstarifverträge können fortgeführt und weiterentwickelt werden. Längere Abweichungen sind künftig nur möglich, wenn durch (Branchen-)Zuschlagstarifverträge sichergestellt wird, dass Leiharbeitnehmer/innen stufenweise an ein Arbeitsentgelt herangeführt werden, das von den Tarifvertragsparteien der Zeitarbeitsbranche als gleichwertig mit dem tarifvertraglichen Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer in der Einsatzbranche festgelegt ist. Dieses gleichwertige Arbeitsentgelt muss nach spätestens 15 Monaten Einsatzdauer erreicht werden. Die stufenweise Heranführung an dieses Arbeitsentgelt muss spätestens nach einer Einarbeitungszeit von längstens sechs Wochen beginnen.

  • Einführung einer Überlassungshöchstdauer

Leiharbeitnehmer/innen können künftig bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten bei einem Entleiher eingesetzt werden. In einem Tarifvertrag der Einsatzbranche oder aufgrund eines solchen Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung können abweichende Regelungen vereinbart werden. In tarifgebundenen Unternehmen sind damit längere Einsatzzeiten von über 18 Monaten möglich. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können in nicht tarifgebundenen Unternehmen die tarifvertraglichen Regelungen zur Überlassungshöchstdauer inhaltsgleich durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernommen werden.

Sofern der Tarifvertrag eine Öffnungsklausel für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen enthält, können auch nicht tarifgebundene Entleiher davon Gebrauch machen; allerdings nur bis zu einer Überlassungshöchstdauer von längstens 24 Monaten, wenn der Tarifvertrag keine abweichende Überlassungshöchstdauer für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen festlegt. Diese Regelung soll dazu führen, dass in Einsatzbranchen, in denen es bisher keine Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zum Einsatz von Leiharbeitskräften gibt, diese vermehrt abgeschlossen werden.

  • Verbot des Einsatzes entliehener Arbeitnehmer/innen als Streikbrecher/innen

Der Einsatz entliehener Arbeitnehmer/innen als Streikbrecher/innen wird verboten. Ihr Einsatz in einem Betrieb, der von einem Arbeitskampf betroffenen ist, ist künftig nur möglich, wenn sichergestellt ist, dass nicht Tätigkeiten von Streikenden übernommen werden. Damit werden Leiharbeitnehmer/innen besser bei Streiks geschützt. 

Werkverträge

  • Pflichten zur Offenlegung der Arbeitnehmerüberlassung und Abschaffung der sog. „Vorratsverleiherlaubnis“

Dem Kernproblem, dass Verträge zwischen Unternehmen quasi risikolos als Werkverträge bezeichnet werden können, während tatsächlich Leiharbeit praktiziert wird, soll durch die Pflichten zur Offenlegung der Arbeitnehmerüberlassung und die damit verbundene Abschaffung der sog. „Vorratsverleiherlaubnis“ begegnet werden.

  • Definition der Arbeitnehmer/in

Um missbräuchliche Gestaltungen des Fremdpersonaleinsatzes durch Beschäftigung in vermeintlich selbständigen Dienst- oder Werkverträgen zu verhindern, werden Kriterien zur Abgrenzung von abhängiger und selbstständiger Arbeit eingeführt. Es wird definiert, wer Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer ist, in dem die Leitsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung gesetzlich festgeschrieben werden.

  • Informationsrechte des Betriebsrates

Weiterhin werden die Informationsrechte des Betriebsrates gesetzlich klargestellt und dadurch die Betriebsräte gestärkt. Anders als bislang wird für jeden mit einem Blick in das Gesetz klar, dass Betriebsräte das Recht haben, über Art und Umfang der vergebenen Aufgaben und die vertragliche Ausgestaltung der eingesetzten Werkvertragsnehmer/innen informiert zu werden.

Klarstellende Regeln werden insbesondere auch für Personalmaßnahmen des öffentlichen Dienstes und der Kirchen getroffen. Die Vorgaben des Gesetzentwurfes sollen in weiten Teilen nicht auf die in Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes vorgesehenen Personalgestellungen (beispielsweise § 4 Abs. 3 TVöD) anwendbar sein. Darüber hinaus sollen Überlassungen innerhalb des öffentlich-rechtlichen Bereichs im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben ausgenommen werden. Prägend für die Ausnahme ist, dass auf beiden Seiten der Arbeitnehmerüberlassung juristische Personen des öffentlichen Rechts stehen, die verfassungsrechtlich in besonderem Maße an Recht und Gesetz gebunden sind und denen eine besondere verfassungsrechtliche Stellung zukommt.

Die Ausnahme erfasst allerdings nur Überlassungen zwischen öffentlich-rechtlich organisierten Arbeitgebern, bei denen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes bzw. Regelung des kirchlichen Arbeitsrechts und damit Arbeitsbedingungen auf vergleichbarem Niveau gelten. Die Regelung soll die Entscheidungstendenz der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes insofern stärken, in dem die Nichtanwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sowohl für den Verleiher als auch für den Entleiher tarifvertraglich vorgesehen sein muss.

Anmerkung

Aus kommunaler Sicht ist der Gesetzesentwurf vom Grundsatz her zu begrüßen. Er greift insbesondere die vom Deutschen Städte- und Gemeindebund geforderte Herausnahme der kommunalen Personalüberlassung aus dem Anwendungsbereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes auf und trifft die hierfür die notwendige gesetzliche Klarstellung. Die vorgesehenen Regelungen sind damit geeignet, eine Vielzahl von Personalgestellungen im kommunalen Bereich von der Anwendung des Gesetzes auszunehmen. Dies hat insbesondere für die interkommunale Zusammenarbeit eine besondere Relevanz, die durch die vorgesehenen Regelungsverschärfungen des Gesetzes massiv erschwert werden würde. (Quelle: DStGB Aktuell)

Az.: 37.0.1.4

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