Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 406/2003 vom 23.04.2003

Entwurf zur Änderung der Verpackungsverordnung

Nach Mitteilung des Deutschen Städte- und Gemmeidebundes (DStGB) liegt ein Entwurf zur Änderung der Verpackungsverordnung (Stand: 10.03.2003) vor. Bund und Länder hatten sich im Februar 2003 über die Eckpunkte einer Änderung der Verpackungsverordnung geeinigt. Hiernach sollen künftig sog. ökologisch vorteilhafte Getränkeverpackungen von der seit dem 1.1.2003 geltenden Pfandpflicht befreit werden. Ziel ist es zu einer einfacheren Pfandregelung zu gelangen, wonach die Pfandpflicht nicht – wie bisher – vom Inhalt abhängen soll, sondern von der Eigenschaft der jweiligen Getränkeverpackung (ökologisch vorteilhaft oder nicht ökologisch vorteilhaft). Bund und Länder haben sich deshalb im Grundsatz auf eine Differenzierung zwischen ökologisch vorteilhaften und ökologisch nicht vorteilhaften Getränkeverpackungen geeinigt. Wie aus Presseberichten in der Folgezeit bekannt wurde, hatte Bayern trotz Teilnahme am Einigungsgespräch nachträglich Bedenken angemeldet. Diese Bedenken bezogen sich insbesondere auf die Einführung einer Pfandpflicht auf Milchprodukte. Der vorliegende Entwurf zur Änderung der Verpackungsverordnung (Stand: 20.03.2003) nimmt jedoch auf diese Bedenken keine Rücksicht und entspricht inhaltlich der ursprünglichen Einigung zwischen Bund und Ländern. Vor diesem Hintergrund ist es deshalb zweifelhaft, ob die angestrebte Änderung so vorgenommen vorgenommen wird.

Inhaltlich enthält der Änderungsentwurf folgende Regelungen: Auf die Mehrwegquote als auslösendes Element für die Pfandpflicht wird verzichtet. In § 1 Verpackungsverordnung wird aufgenommen, dass der Anteil der in ökologisch vorteilhaften Getränkeverpackungen abgefüllten Getränke einen Anteil von mindesten 80% erreichen soll. Es wird in § 8 Verpackungsverordnung die Pfanderhebungspflicht für ökologisch nicht vorteilhafte Getränkeverpackungen eingeführt. Die Pfanderhebungspflicht findet nach § 8 Abs. 2 keine Anwendung auf ökologisch vorteilhafte Einweg-Getränkeverpackungen. Nach § 3 Abs. 4 (neu) Verpackungsverordnung sind ökologisch vorteilhafte Getränkeverpackungen Mehrweg-Getränkeverpackungen, Getränkekartonverpackungen (Blockpackung, Giebelpackung), Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen sowie Folien-Standbodenbeutel.

Weiterhin ausgeschlossen sind von der Pfanderhebungspflicht neben den ökologisch vorteilhaften Einweg-Getränkeverpackungen alle Wein- und Mischgetränke mit einem Weinanteil von mindestens 50% und Verpackungen von weinähnlichen Getränken (alkoholische Fruchtweine und Fruchtschaumweine). Pfandfrei bleiben außerdem Verpackungen, die Spirituosen und Spirituosen-Mischgetränke mit einem Mindestalkoholgehalt von 15% enthalten. Auch diätetische Getränke im Sinne des § 1 der Verordnung über die diätetische Lebensmittel sollen keiner Pfandplicht unterliegen. In der Pfandpflicht verbleiben dagegen Sportlerdrinks.

Die Geschäftsstelle wird über den Fortgang berichten.

Az.: II/2 32-16-4

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