Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 186/1998 vom 05.04.1998

Entwurf zum Landesabfallgesetz vorgelegt

Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (Umweltministerium NW) hat mit Schreiben vom 10. März 1998 der Geschäftsstelle des NWStGB den Entwurf zur Änderung und Anpassung des Landesabfallgesetzes NW an das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) vorgelegt. Der Entwurf umfaßt 36 Seiten und berücksichtigt überwiegend die Vorschläge der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände zur Anpassung des Landesabfallgesetzes NW an das KrW-/AbfG, die dem Umweltministerium NW im Januar 1996 unterbreitet worden waren (vgl. hierzu die Mitteilungen des NWStGB 1996, Nr. 140, 327).

Das Umweltministerium NW weist in seinem Anschreiben vom 10.3.1998 darauf hin, daß mit den Regelungen in den §§ 5 und 9 des Entwurfes insbesondere die kommunalen Entsorgungsstrukturen abgesichert werden sollen. Außerdem weist das Umweltministerium darauf hin, daß zur Unterstützung einer flächendeckenden Kompostierung durch die Kommunen im neuen Landesabfallgesetz NW klargestellt werden soll, daß eine anteilige Finanzierung der Kosten für die Bioabfallerfassung und -verwertung über die Abfallgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß (sog. Einheitsgebühr für die Entsorgung von Restmüll, Sperrmüll, schadstoffhaltigen Abfällen, Alt-Kühlschrankentsorgung, Altpapierentsorgung usw.) gebührenrechtlich zulässig ist. Hierdurch soll insbesondere der entgegengesetzten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung getragen werden.

Als zentrale Vorschriften für die kommunale Abfallwirtschaft sind aus dem Entwurf insbesondere folgende Regelungen zu erwähnen:

1. In § 4 a Abs. 1 des Entwurfes wird ausdrücklich geregelt, daß "Abfälle zur Beseitigung" von "Abfällen zur Verwertung" getrennt zu halten sind.

2. In § 5 Abs. 5 des Entwurfes wird der im KrW-/AbfG nicht definierte Begriff der "überwiegenden öffentlichen Interessen" einer für das Land Nordrhein-Westfalen konkretisierten Regelung zugeführt. Zu den überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG sowie im Sinne des §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 3 und 18 Abs. 2 KrW-/AbfG gehört nach § 5 Abs. 5 Satz 3 des Entwurfes insbesondere, daß der Bestand oder die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht beeinträchtigt wird.

3. In § 9 Abs. 1 a Satz 3 und 4 des Entwurfes wird ausdrücklich klargestellt, daß die privaten Haushaltungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG grundsätzlich alle "Abfälle zur Beseitigung" und alle "Abfälle zur Verwertung" den Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zu überlassen haben. Es wird insbesondere geregelt, daß nur für den Fall einer durch die privaten Haushaltungen nachgewiesenen ordnungsgemäßen und schadlosen Eigenverwertung von Abfällen die Möglichkeit der Ausnahme vom Anschluß- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht. Damit wird gleichzeitig landesgesetzlich konkretisiert, daß private Haushaltungen nur dann eine Ausnahme vom Anschluß- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung erhalten können, wenn sie eine Eigenverwertung auf dem Grundstück durchführen, das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossen ist. Ein Beispiel hierfür ist die Eigenkompostierung von sog. Bioabfällen. Eine Eigenverbringung der Abfälle an andere Orte oder durch Übergabe an Dritte z.B. an private Abfallentsorgungsunternehmen, die unabhängig von der Kommune in eigener Regie tätig werden, ist danach unzulässig.

In § 9 Abs. 1 a Satz 5 des Entwurfes wird außerdem klargestellt, daß eine Ausnahme vom Anschluß- und Benutzungszwang für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (z.B. aus Industrie- und Gewerbebetrieben) grundsätzlich nur dann in Betracht kommen, wenn die Abfallbesitzer die bei ihnen anfallenden "Abfälle zur Beseitigung" in eigenen Abfallentsorgungsanlagen beseitigen (sog. Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Abfallüberlassung erfordern. Insoweit wird in § 9 Abs. 1 a Satz 6 des Entwurfes zusätzlich definiert, daß zu den überwiegenden öffentlichen Interessen insbesondere gehört, daß der Bestand und die Funktionsfähigkeit der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtungen nicht beeinträchtigt wird.

4. In § 9 Abs. 3 des Entwurfes wird klarstellend geregelt, daß die hier getroffenen gebührenrechtlichen Regelungen eine Spezialregelung mit Vorrang vor dem Kommunalabgabengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sind. Weiterhin ist geregelt, daß die Kosten für das Einsammeln, Befördern und Beseitigen verbotswidriger Abfallablagerungen auf den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken sowie die Kosten für das Aufstellen, Unterhalten und Entleeren der Straßenpapierkörbe über die Abfallgebühren abgerechnet werden können. Zusätzlich wird aufgenommen, daß auch Kosten, die im Rahmen von Kontrollmaßnahmen im Hinblick auf eine ordnungsgemäße und schadlose Eigenkompostierung entstehen, gebührenrechtlich abgerechnet werden können.

5. In § 9 Abs. 3 Satz 5 des Entwurfes wird schließlich geregelt, daß "bei der Gebührenbemessung auch öffentliche Belange Berücksichtigung finden können". Mit dieser Regelung wird landesgesetzlich vor allem klargestellt, daß bei der Erhebung einer Sondergebühr für die Biotonne eine Teilfinanzierung ("Quersubventionierung") der Kosten der Biotonne über die (Einheits-)Gebühr für das Restmüllgefäß gebührenrechtlich zulässig ist.

Die Geschäftsstelle wird gemeinsam mit den anderen kommunalen Spitzenverbänden im Land Nordrhein-Westfalen kurzfristig eine Stellungnahme zu dem Entwurf zur Anpassung des LAbfG NW an das KrW-/AbfG erarbeiten. Über den Fortgang des nunmehr anlaufenden Gesetzgebungsverfahren wird berichtet.

Az.: II 31-02 qu/g

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