Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 409/2013 vom 06.05.2013

Entwurf SüwV Abwasser NRW 2013 vorgelegt

Das Umweltministerium hat den kommunalen Spitzenverbände mit Schreiben vom 29.4.2013 den Entwurf einer Rechtsverordnung zur Funktionsprüfung von Abwasserleitungen - die sog. Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (SüwV Abw NRW 2013-Entwurf) - zugeleitet. Eine Stellungnahme wird zurzeit von den kommunalen Spitzenverbänden erstellt und bis zum 17.05.2013 (Ablauf der Frist zur Stellungnahme) abgegeben werden. Der Entwurf der SüwV Abw NRW 2013 (Stand: 12.04.2013) kann im Intranet des StGB NRW unter „Fachinfo/Serivce/Umwelt, Abfall, Abwasser“ und dort unter dem Dateinamen „Entwurf SüwV Abw NRW 2013“ abgerufen werden. Der Entwurf ist in folgenden Hintergrund einzuordnen:

Durch das Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes vom 05.03.2013 ist am 16.03.2013 das Landeswassergesetz (LWG NRW) geändert worden (GV NRW 2013, S. 133ff.). Der § 61 a LWG NRW (Dichtheitsprüfungen bei privaten Abwasserleitungen) ist zum 16.03.2013  weggefallen. Auf der Grundlage des § 61 Abs. 2 LWG NRW (neue Fassung = n.F.) kann nunmehr eine neue Landes-Rechtsverordnung über die Überwachung von öffentlichen und privaten Abwasseranlagen erlassen werden. Diese Rechtsverordnung liegt nun als Entwurf (Stand: 12.04.2013) vor.

In die neue Rechtsverordnung wird die Selbstüberwachungsverordnung Kanal NRW 1995 vom 16.01.1995 (SüwV Kan NRW, GV NRW 1995, S. 64) integriert werden (§§ 1 bis 6 SüwV Abw NRW 2013-Entwurf). Die SüwV Kan NRW 1995 regelt seit dem 01.01.1996 insbesondere die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit von öffentlichen Abwasserkanälen.

Ohne die neue Rechtsverordnung kann das geänderte LWG NRW zurzeit nicht vollzogen werden (so auch: VG Minden, Urteil vom 03.04.2013 — Az.: 11 K 2559/12). Damit ist der Erlass der Rechtsverordnung und deren Inkrafttreten zunächst abzuwarten, weil in dieser Rechtsverordnung alle Einzelheiten zur Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen (wie z.B. Prüffristen, Prüfung durch anerkannte Sachkundige, Verwendung einer landeseinheitlichen Prüfbescheinigung usw.) geregelt werden sollen. Insoweit wird in der neuen Rechts-Verordnung teilweise der Regelungsinhalt wiederkehren, der in dem am 16.03.2013 weggefallenen § 61 a Abs. 3 bis 6 LWG NRW Regelungsgegenstand war.

Im Einzelnen:

Durch § 61 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 LWG NRW n.F. wird die oberste Wasserbehörde (Umweltministerium NRW) ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags eine Rechtsverordnung zu erlassen. Die SüwV Abw NRW 2013 - Entwurf (Stand: 12.04.2013) besteht aus drei Teilen :

1. Teil: Funktionsprüfung bei öffentlichen Abwasserkanälen (§§ 1 bis 6 SüwV
Abw NRW 2013 und Anlage 1)

2. Teil: Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen (§§ 7 bis 13 SüwV Abw NRW 2013 und Anlagen 2 bis 6)

3. Teil: Inkrafttreten (§ 14 SüwV Abw NRW 2013-Entwurf)

Die Rechtsverordnung wird weiterhin regeln, dass private Abwasserleitungen nach ihrer Ersterrichtung und bei einer wesentlichen Änderung auf Funktionstüchtigkeit zu prüfen sind (§ 8 Abs. 2 SüwV Abw NRW 2013- Entwurf).

Zu prüfen sind nur private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser oder Misch-Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) führen. Private Abwasserleitungen zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser unterliegen nicht der Prüfpflicht (§ 8 Abs. 2 Satz 2 SüwV Abw- Entwurf). Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet trifft den Erbbauberechtigten anstelle des Grundstückseigentümers die Prüfpflicht (§ 8 Abs. 6 SüwV Abw NRW 2013 - Entwurf).

  • Die Prüfung ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen (§ 9 Abs. 1 SüwVAbw NRW 2013-Entwurf). Insoweit gelten nach § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwVAbw NRW 2013- Entwurf) die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein anerkannte Regeln der Technik, soweit in der künftigen SüwV Abw NRW 2013 keine abweichenden Regelungen getroffen werden, d.h. in erster Linie sind die Regelungen der Verordnung maßgebend. Die Prüfung ist in einer Prüfbescheinigung nach Anlage 2 zur SüwV Abw NRW 2013 zu dokumentieren (§ 9 Abs. 2 SüwV Abw NRW 2013 — Entwurf). Die Wiederholungsprüfung soll nach 30 Jahren erfolgen (§ 8 Abs. 8 SüwV Abw NRW 2013 - Entwurf). Darüber hinaus werden in Anknüpfung an die LT-Drucksache 16/1265 folgende Fristen für die Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen geregelt:
  • In Wasserschutzgebieten ist die Erstprüfung von bestehenden Abwasserleitungen, die vor dem 01.01.1965 (häusliches Abwasser) bzw. vor dem 01.01.1990 (industrielles oder gewerbliches Abwasser) errichtet worden sind, bis zum 31.12.2015 durchzuführen (§ 8 Abs. 3 Satz 1 SüwV Abw 2013 — Entwurf).
  • Alle anderen Abwasserleitungen müssen in Wasserschutzgebieten bis zum 31.12.2020 geprüft werden (§ 8 Abs. 3 Satz 2 SüwV Abw 2013 — Entwurf).
  • Außerhalb von Wasserschutzgebieten sollen bis zum 31.12.2020 nur solche bestehenden Abwasserleitungen geprüft werden, die industrielles oder gewerbliches Abwasser führen, wenn für dieses industrielle oder gewerbliche Abwasser Anforderungen in den Anhängen der Abwasser-Verordnung des Bundes festgelegt sind(§ 8 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 SüwV Abw 2013 — Entwurf).
  • Für alle anderen privaten Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten werden die durch den Landesgesetzgeber vorgegebenen Prüffristen komplett entfallen, d.h. hier kann die Stadt bzw. Gemeinde selbst Fristen durch Satzung bestimmen (§ 8 Abs. 4 SüwV Satz 4 bis Satz 6 Abw 2013 — Entwurf).

Anknüpfungspunkt ist die Regelung in § 61 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW n.F., wonach Abwasseranlagen nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 und Abs. 2 WHG sowie des § 61 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) zu betreiben, zu überwachen und — soweit erforderlich — zu sanieren sind. Über die Fristen für die Sanierung entscheidet nach § 10 Abs. 1 SüwV Abw NRW 2013 die Gemeinde nach pflichtgemäßen Ermessen, wobei in § 10 Abs. 2 SüwV Abw NRW 2013-Entwurf sich die Schadensklassen A, B und C wiederfinden. Bei der Schadensklasse A (gemäß DIN EN 1986 Teil 30) ist grundsätzlich kurzfristig eine Sanierung durchzuführen. Bei der Schadensklasse B (gemäß DIN EN 1986 Teil 30) soll die Abwasserleitung in einem Zeitraum von 10 Jahren saniert werden.

Bei der Schadensklasse C (gemäß DIN EN 1986 Teil 30) ist eine Sanierung in der Regel vor der Wiederholungsprüfung nicht erforderlich. In § 11 SüwV Abw NRW 2013-Entwurf ist eine Übergangsregelung getroffen. Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 geprüft worden sind, bedürfen keiner erstmaligen Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben. Schließlich werden in den §§ 12, 13 SüwV Abw NRW 2013-Entwurf und in den Anlage 3 bis 6 die Anforderungen an die Sachkundigen geregelt, welche die Funktionsprüfungen durchführen sollen.

Unabhängig von der künftigen Süw Abw NRW 2013 regelt § 53 Abs. 1 e LWG NRW die satzungsrechtlichen Befugnisse der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde. Diese kann nach § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 LWG NRW zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 1 LWG NRW durch Satzung

  1. Fristen für die Prüfung von Haus- und/oder Grundstücksanschlüssen festlegen, wenn die Verordnung nach § 61 Abs. 2 keine Fristen für die erstmalige Prüfung vorsieht oder wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen zu planen oder durchzuführen sind oder wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 LWG NRW überprüft (§ 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 LWG NRW),
  2. festlegen, dass ihr eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung vorzulegen ist (§ 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 2 LWG NRW),
  3. die Errichtung und den Betrieb von Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächten mit Zugang für Personal auf privaten Grundstücken vorschreiben (§ 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 3 LWG NRW).

Nach wie vor gilt deshalb die Empfehlung des StGB NRW, bestehende Satzungen nicht aufzuheben, sondern erst den endgültigen Erlass der Rechts-Verordnung abzuwarten und dann in Ruhe zu entscheiden, ob alte Satzungen gegebenenfalls fortgeführt werden. Den betroffenen Grundstückseigentümern wird es jedenfalls schwer zu vermitteln sein, wenn eine bestehende Satzung aufgehoben wird und zeitlich später wieder von der Stadt bzw. Gemeinde eine neue Satzung erlassen wird. Diese Verwirrung sollte den Grundstückseigentümern zunächst erspart werden. Gleichzeitig wird empfohlen, bestehende Satzungen zurzeit schlichtweg nicht anzuwenden und den Grundstückseigentümern z.B. in der Tageszeitung oder auf der Internetseite der Stadt den klaren Hinweis zu geben, dass die Stadt bzw. zu gegebener Zeit darüber informieren wird, wie es mit dem Thema „Funktionsprüfung“ weitergeht und sich zurzeit kein Grundstückseigentümer an der Haustür eine Funktionsprüfung aufdrängen lassen soll.

Zunächst sollte immer mit der Stadt/Gemeinde durch den jeweiligen Grundstückseigentümer ein Rückkontakt erfolgen. Zumindest bei neu gebauten Häusern macht es Sinn, die Grundstückseigentümer und Bauherren durch die Stadt darauf hinzuweisen, dass eine Funktionsprüfung sinnvoll ist, um Schäden zu erkennen, bevor der Garten oder die Pflasterung über der neuen Leitung angelegt wird. Außerdem bestehen hier für den Grundstückseigentümer bzw. Bauherren regelmäßig noch Gewährleistungsansprüche, so dass die Durchführung einer zeitnahen Funktionsprüfung auch im Interesse des Grundstückseigentümers liegt. Im Übrigen muss zunächst der Erlass und das Inkrafttreten der neuen SüwV Abw NRW abgewartet werden.

Az.: II/2 24-30

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