Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 702/2007 vom 19.10.2007

Entwurf Landeswassergesetz NRW und Gewässerunterhaltung

Die Geschäftsstelle hat mit Datum vom 4.10.2007 zu dem Gesetzentwurf zur Änderung des LWG NRW (Landtags-Drucksache 14/4835) im Hinblick auf die Regelungen zur Umlage von Kosten zum Ausgleich der Wasserführung (§§ 87, 88 LWG NRW), des Gewässerausbaus (§ 89 LWG NRW) LWG NRW und der Gewässerunterhaltung (§ 92 LWG NRW) wie folgt Stellung genommen:

„Die Landesregierung verkennt, dass im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie eine Änderung der §§ 87, 88, 89, 92 sowie 103, 107 und 108 LWG NRW dringend erforderlich ist. Die in diesen gesetzlichen Vorschriften enthaltenen Refinanzierungsinstrumente werden in der Praxis nicht zur Anwendung gebracht, weil sie nicht verwaltungspraktikabel sind und in der Vergangenheit einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung durchgängig nicht stand gehalten haben. Außerdem gibt es erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen der Gewässerunterhaltung und dem Gewässerausbau, wodurch es ebenfalls erschwert wird, den richtigen verwaltungsgerichtsfesten Weg der Refinanzierung zu finden. Mit diesem Problem werden die Städte und Gemeinden allein gelassen, wenn nicht die Gelegenheit genutzt wird, die besagten Vorschriften des Landeswassergesetzes vollzugstauglich zu ändern.

In diesem Zusammenhang weisen wir insbesondere darauf hin, dass die in § 92 Abs. 1 LWG NRW getroffene Regelung (Umlage des Unterhaltungsaufwandes) nicht vollzugstauglich ist und auch die letzte Änderung (GV NRW 2005, S. 463ff.) die Rechtssicherheit nicht verbessert hat. Zudem fehlt nach wie vor die Klarstellung des Landesgesetzgebers, dass auch die Verwaltungskosten zur Erhebung der Umlagegebühr zu den ansatzfähigen Kosten gehören. Entweder muss deshalb der Landesgesetzgeber eine praxistaugliche Regelung finden oder die zusätzliche Möglichkeit gesetzlich eröffnen, dass die Kosten der Gewässerunterhaltung auch über die Abwassergebühren abgerechnet werden können. Diese Verfahrensweise wäre insoweit vergleichbar mit der Möglichkeit, auch die Abwasserabgabe nach dem Abgabenwassergesetz des Bundes über eine gesonderte Gebühr (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW) oder im Zusammenhang mit der Abwassergebühr abzurechnen (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW). Mit einer solchen Regelung würde auch Bürokratie abgebaut und ein wesentlicher Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung geleistet. Die Erfahrungspraxis hat gezeigt, dass der Erlass einer gesonderten Umlagesatzung nach § 92 LWG NRW einen erheblichen Verwaltungsaufwand hervorruft, der regelmäßig zum Kostenaufwand nicht in einem angemessenen Verhältnis“.

Az.: II/2 24-10 qu/qu

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