Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 503/1996 vom 20.10.1996

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts: Antragsaltersgrenze

Den nachfolgenden RdErl. vom 19.06.1996 - II A 1 - 1.00.01-77/96 - des Innenministeriums NW, der der Geschäftsstelle unter dem 30.07.1996 zugegangen ist, übersenden wir zur Kenntnis:

In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des öffentlichen Dienstrechts ist eine Heraufsetzung der sog. Antragsaltersgrenze von jetzt 62 Jahren auf 63 Jahre vorgesehen. Für die Länder besteht eine Umsetzungspflicht der Vorschriften des geänderten Beamtenrechtsrahmengesetzes, die am 01.01.1997 in Kraft treten sollen, bis zum 30.06.1998.

Es wird zur Zeit geprüft, für die Zeit nach Inkrafttreten des Reformgesetzes eine Vorgriffsregelung zu schaffen, die den behördlichen Ermessensspielraum für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Reformgesetzes schon vor der Umsetzung in Landesrecht auf die neue Altersgrenze von 63. Jahren festlegt. Um Vertrauensschutztatbestände zu vermeiden, bitte ich, schon jetzt gestellte Anträge, die einen Zeitpunkt der vorzeitigen Zurruhesetzung nach dem 01.01.1997 betreffen, zunächst bis zum 01. Oktober 1996 zurückzustellen, sofern der Antragsteller zum beantragten Zeitpunkt noch nicht das 63. Lebensjahr vollendet hat.

Az.: I/1 043-02-0 wi/gt

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