Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 586/1997 vom 05.12.1997

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Euro

1. Regelungsaufgabe

In der Bundesrepublik Deutschland sollen die rechtlichen Voraussetzungen für die reibungslose Einführung des Euro am 1. Januar 1999 geschaffen werden. Damit werden die Regelungen ergänzt, die durch das europäische Gemeinschaftsrecht vorgegeben sind.

Da die Geldpolitik ab dem Beginn der dritten Stufe der Währungsunion von der Europäischen Zentralbank durchgeführt wird und die Deutsche Bundesbank keine Leitzinsen mehr festsetzt, ist eine Regelung für Rechtsvorschriften, Rechtsgeschäfte und Vollstreckungstitel erforderlich, die auf die Zinssätze der Bundesbank Bezug nehmen.

Die Verwendung des Euro soll ab dem Beginn der vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001 dauernden Übergangszeit ermöglicht und erleichtert werden, in der die nationalen Währungen als Untereinheiten des Euro fortbestehen und noch keine Euro-Banknoten und -Münzen zur Verfügung stehen. Grundsätzlich soll in dieser Zeit jeder im Privatsektor frei wählen können, ob er den Euro oder die D-Mark benutzt. Hemmnisse für die Verwendung des Euro, die sich daraus ergeben, daß deutsches Recht die Verwendung der Deutschen Mark zwingend vorschreibt, sollen beseitigt werden. Dies betrifft so wichtige Bereiche wie das Gesellschafts- und das Bilanzrecht. Auch im Mahnverfahren gibt es Klarstellungsbedarf. Weitergehend ist bei Schuldverschreibungen im Interesse des Finanzmarktes die vom Europarecht eingeräumte Möglichkeit zur Umstellung auf den Euro vom Beginn der Übergangszeit an zu nutzen. Die Börsen sollen den Börsenpreis in Euro festsetzen können. Außerdem ist das deutsche Währungsrecht so anzupassen, daß es mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft, auf welche die währungspolitische Kompetenz übergeht, im Einklang steht. Schließlich sind Bezugnahmen auf die ECU im deutschen Recht zu ersetzen.

2. Regelungsinhalt

Der Entwurf enthält die zum Beginn der dritten Stufe der Europäischen Währungsunion am 1. Januar 1999 für die dann laufende dreijährige Übergangszeit erforderlichen Rechtsänderungen zur reibungslosen Einführung des Euro.

Er sieht eine Überleitungsregelung für den Wegfall der Leitzinsen der Deutschen Bundesbank vor. An die Stelle des Diskontsatzes tritt der Basiszinssatz. Ausgangswert soll der letzte Diskontsatz der Deutschen Bundesbank sein, der in viermonatigen Abständen an die weitere Entwicklung eines entsprechenden, von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung dazu bestimmten Zinssatzes der EZB angepaßt wird. Der Lombardsatz soll im Wege der Rechtsverordnung unmittelbar durch einen vergleichbaren Zinssatz der EZB ersetzt werden.

Das Gesellschaftsrecht, das Bilanzrecht und das Mahnverfahren werden für die Verwendung des Euro geöffnet. Durch die beabsichtigten Änderungen im Gesellschaftsrecht soll die Umstellung von Gesellschaftsverträgen auf Euro und die Verwendung des Euro bei der Gründung von Gesellschaften zugelassen werden. Im Bilanzrecht wird Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt, für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1998 enden, ihre Jahresabschlüsse wahlweise in Euro aufzustellen. Den Börsen wird ermöglicht, durch ihre Börsenordnung die Notierung in Euro vorzusehen.

Die börsengehandelten Emissionen des Bundes sollen bereits mit Beginn der dritten Stufe der Währungsunion auf Euro umgestellt werden. Damit geht eine Umstellungsbefugnis anderer Emittenten einher. Das Gesetz regelt die Bedingungen und das Verfahren der Umstellung.

Währungsrechtliche Vorschriften zum Schutz der D-Mark und ihres Wertes werden aufgehoben. Euro-Münzen sollen gegen Verwechslungen mit Medaillen und Marken geschützt werden.

Bezugnahmen auf die ECU im Versicherungsaufsichtsgesetz werden aufgehoben.

Az.: V/3-960-00

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