Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 365/2009 vom 16.06.2009

Entwurf eines Gesetzes zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner

Mitte Juni 2009 hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW zu dem Entwurf der Landesregierung eines Gesetzes zur Bildung Einheitlicher Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen (EA-Gesetz NRW) im Hinblick auf die entsprechende öffentliche Anhörung des Landtagsausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und Energie Stellung genommen. Darin begrüßen sie zunächst die mit dem Gesetzentwurf beabsichtigte Verortung der Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners auf der kommunalen Ebene. Kritisch setzten sich die Verbände mit der beabsichtigten Qualifizierung der Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung auseinander. Sie halten es für dringend geboten, den Gesetzentwurf insofern abzuändern und die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe einzuordnen.

Rechtlichen Bedenken begegnet aus Sicht der kommunalen Spitzenverbände auch die Entwurfsregelung, wonach das Gesetz nur in Kraft treten soll, wenn sich die Kreise und kreisfreien Städte auf insgesamt nicht mehr als 18 Einheitliche Ansprechpartner verständigt haben. Den Kommunen sei verfassungsrechtlich verbürgt, die Wahrnehmung ihnen obliegender Aufgaben grundsätzlich in eigener Verantwortung zu regeln. Ohne Not würde auch von dem landesorganisationsrechtlich vorgegebenen Verwaltungsaufbau in NRW abgewichen. Demgegenüber würde eine Zuständigkeit der 54 Kreise und kreisfreien Städte der etablierten Gliederung der kommunalen Ebene entsprechen und wäre der Bürgerschaft sowie der Wirtschaft in ihrem täglichen Umgang mit Behörden geläufig.

Zur Frage der im Gesetzentwurf geforderten Kooperation von Kommunen und Kammern verweisen die kommunalen Spitzenverbände auf die noch laufenden Gespräche mit den Verbänden der Wirtschaftskammern und der berufsständischen Organisationen mit dem Ziel, Hinweise zur Zusammenarbeit zu verabreden, die den jeweiligen Mitgliedern zur Anwendung empfohlen werden sollen. Dabei kämen Vereinbarungen insbesondere zu folgenden Aufgaben- und Tätigkeitsfeldern in Betracht: Wechselseitiger Kommunikations- und Informationsaustausch; Aktivitäten und Arbeitsbeiträge, die von den Kammern bei Anfragen eingebracht werden; gemeinsame Kommunikationsaktivitäten; die Qualitätssicherung und die Ausgestaltung des Informationsportals.

Zur Einschätzung im Hinblick auf die zukünftige Inanspruchnahme des Einheitlichen Ansprechpartners halten die kommunalen Spitzenverbände es für richtig, die Tätigkeiten der EA über den Anwendungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie hinaus auf Inländer zu erweitern. Noch sei kaum einschätzbar, in welchem Maße ausländische wie inländische Dienstleister die Einheitlichen Ansprechpartner künftig in Anspruch nehmen werden. Kommunen und Kammern verfolgten jedenfalls das gemeinsame Ziel, Verfahren und Formalitäten für inländische und ausländische Dienstleister effizient und auf qualitativ hohem Niveau zu gestalten. Es entspreche dem Grundverständnis kommunaler, wirtschaftlicher und berufsständischer Selbstverwaltung, die Erreichung dieses Ziels durch entsprechende Verabredungen und Maßnahmen zu fördern.

Az.: III 450-35

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