Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 659/2005 vom 23.08.2005

Entwurf einer Verordnung über Lärmkartierung

In den Mitteilungen des StGB NRW August 2005 Nr. 593, S. 258 war darüber berichtet worden, dass das Gesetz zur Umsetzung der EU-Umgebungslärm-Richtlinie am 30.06.2005 in Kraft getreten ist. Nunmehr hat das Bundesumweltministerium nach Mitteilung des DStGB im August 2005 den Entwurf einer Verordnung zur Lärmkartierung vorgelegt. Die Verordnung soll das Gesetz zur Umsetzung der EU-Umgebungslärm-Richtlinie ergänzen. In § 4 des Verordnungsentwurfes (Datenerhebung und Datenübermittlung) ist u.a. vorgesehen, dass die Gemeinden die für die Lärmkarten erforderlichen Daten über die vom Umgebungslärm betroffene Wohnbevölkerung und insoweit auch über die Wohnbebauung zu erheben haben und den für die Ausarbeitung der Lärmkarten zuständigen Behörden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen haben. Die Geschäftsstelle hat gegenüber dem DStGB deutlich gemacht, dass eine solche Regelung gegenüber dem Bundesumweltministerium entschieden abzulehnen ist. Nach § 47 e Abs. 1 BImSchG n.F. sind die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden für die Ausarbeitung von Lärmkarten zuständig. Soweit nach Landesrecht eine andere Behörde als die Gemeinde zuständig ist, muss diese zuständige Behörde auch die für die Lärmkarten erforderlichen Daten erheben. Vor diesem Hintergrund kann in § 4 Abs. 2 einer Verordnung über die Lärmkartierung allenfalls aufgenommen werden, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde die für die Lärmkarten erforderlichen Daten über die vom Umgebungslärm betroffene Wohnbevölkerung und insoweit auch über die Wohnbebauung erhebt. Anderenfalls würde der Vollzug im jeweiligen Bundesland unnötig erschwert. Im Übrigen hat die Geschäftsstelle bereits in den Mitteilungen des StGB NRW August 2005 Nr. 593, S. 260 darauf hingewiesen, dass in NRW die Zuständigkeiten noch nicht festgelegt sind. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass sich die Zuständigkeit der Bezirksregierungen bei der Aufstellung von Luftreinhalteplänen und Aktionsplänen im Rahmen der Umsetzung der EU-Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie sowie die vom Land NRW seit dem Jahr 2002 insoweit durchgeführten Messungen bewährt haben. Dieses spricht grundsätzlich dafür, die Zuständigkeit nach § 47 e Abs. 1 BImSchG nicht bei den Gemeinden zu belassen, sondern diese nach Landesrecht in NRW durch Landesbehörden wahrzunehmen. Die Geschäftsstelle wird über den weiteren Fortgang berichten.

Az.: Az.: II/2 70 – 11 qu/qu

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