Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 567/2001 vom 05.09.2001

Entwurf einer Gewerbeabfall-Verordnung

Seit dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes am 07. Oktober 1996 ist die Frage ungeklärt, wie "Abfälle zur Beseitigung" von den "Abfällen zur Verwertung" insbesondere in dem Bereich der hausmüllähnlichen Industrie- und Gewerbeabfälle praxisgerecht abgegrenzt werden können. Um insbesondere Scheinverwertungen auszuschließen, hat das Bundesumweltministerium nunmehr den Entwurf einer "Verordnung über die Verwertung von Siedlungsabfällen aus dem Gewerbebetrieb (Gewerbeabfallverordnung - Stand: 24.07.2001)" vorgelegt. Mit der Verordnung soll eine ordnungsgemäße, schadlose und hochwertige Verwertung von Siedlungsabfällen aus dem Gewerbe sichergestellt werden. Die Verordnung sieht im wesentlichen Anforderungen an die Getrennthaltung und Vorbehandlung bzw. energetische Verwertung von Abfällen sowie Kontrollvorschriften vor. Aus kommunaler Sicht ist der Verordnungsentwurf bislang nicht geeignet, die durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz bedingten Scheinverwertungen abzustellen. Der Verordnungsentwurf sieht zwar unter anderem in § 3 Getrennthaltungspflichten für Abfallfraktionen vor. Gleichzeitig werden die Getrennthaltungspflichten aber wieder dadurch gewissermaßen aufgehoben, daß die Getrennthaltung dann nicht notwendig ist, wenn diese technisch nicht möglich bzw. wirtschaftlich unzumutbar ist. Hierdurch kann das in der Praxis bestehende Problem der Scheinverwertungen nicht abgestellt werden.

Der Verordnungsentwurf befindet sich derzeit in der internen Ressortabstimmung der Bundesregierung. Zugleich sind die kommunalen Spitzenverbände auf der Bundesebene für September 2001 zu einer Anhörung eingeladen worden. Parallel berät die SPD-Bundestagsfraktion zur Zeit eine Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes mit welcher klare Trennungsvorgaben für "Abfälle zur Beseitigung" und "Abfälle zur Verwertung" vorgegeben werden sollen. Über den weiteren Fortgang wird berichtet.

Az.: II/2 31-02-7

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