Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 352/2000 vom 20.06.2000

Entwurf einer Altholz-Verordnung

Das Bundesumweltministerium hat einen Entwurf zu einer Altholz-Verordnung (Stand: 28.02.2000) vorgelegt. Der geplante Altholz-Verordnung dient der Absicherung der Kreislaufwirtschaft in der Abfallwirtschaft und beruht im wesentlichen auf § 7 Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG). Durch die Altholz-Verordnung sollen Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz verordnungstechnisch geregelt werden (§ 1 Abs.1 AltholzV-Entwurf). Hierdurch soll insbesondere die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Altholz sichergestellt werden. Insoweit gilt die Altholz-Verordnung insbesondere für die Erzeuger und Besitzer von Altholz, die Betreiber

von Altholzverwertungs- und beseitigungsanlagen, aber auch für die Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, soweit sie Altholz verwerten oder beseitigen.

Vor diesem Hintergrund werden in § 2 AltholzV-Entwurf zunächst die Begriffe Altholz, Industrierestholz, Gebrauchtholz, PCB-Altholz definiert. Außerdem wird Altholz in vier Kategorien eingeteilt:

Nicht behandeltes Altholz (Altholz Kategorie A I – naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde), behandeltes Altholz (Altholz Kategorie A II – verleimtes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel), belastetes Altholz (Altholz Kategorie A III – Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung ohne Holzschutzmittel) und besonders belastetes Altholz (Altholz Kategorie A IV – mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz, wie Bahnschwellen, Leistungsmasten, Hopfenstangen, Rebpfähle). Eine weitere Kategorie bildet das PCB-Altholz im Sinne der PCB/PCT-Abfallverordnung. Diese PCB-Altholz ist zu beseitigen. Hierzu gehören insbesondere Dämm- und Schallschutzplatten, die mit Mitteln behandelt wurden, die polychlorierte Biphenyle enthalten.

Nach § 2 Nr. 7 AltholzV-Entwurf liegt eine stoffliche Verwertung von Altholz vor, wenn Altholz zu Holzhackschnitzeln und Holzspänen für die Herstellung von Holzwerkstoffen aufbereitet wird oder bei der Gewinnung von Synthesegas zur Herstellung von Methanol und bei der Herstellung von Aktivkohle eingesetzt wird. Weiterhin ist jede Verwertung von Altholz i.S.v. § 4 Abs. 4 KrW-/AbfG als energetische Verwertung von Altholz zu qualifizieren (§ 2 Nr. 8 AltholzV-Entwurf).

In dem Arbeitsentwurf werden darüber hinaus Anforderungen an die Verwertung von Altholz festgelegt. So sind zur Gewährleistung einer schadlosen stofflichen Verwertung von Altholz die Anforderungen in den Anhängen I und II einzuhalten. Im Anhang I werden Verfahren für die stoffliche Verwertung von Altholz festgelegt und im Anhang II Grenzwerte für Holzhackschnitzel und Holzspäne zur Herstellung von Holzwerkstoffen. Zur Gewährleistung einer schadlosen energetischen Verwertung von Altholz müssen die Anforderungen des Anhanges III eingehalten werden. In diesem Anhang III werden die einzelnen Anlagen für die energetische Verwertung von Altholz aufgeführt und es werden für die jeweils zugelassenen Altholzkategorien besondere Anforderungen bzw. emissionsbegrenzende Anforderungen festgelegt werden.

§ 7 AltholzV-Entwurf legt fest, daß Altholz zum Zwecke der stofflichen und energetischen Verwertung nur in den Verkehr gebracht werden darf, um es einer Altholzverwertungsanlage

zuzuführen, in der die Anforderungen nach der Altholz-Verordnung eingehalten werden. § 8 AltholzV-Entwurf bestimmt, daß Altholz, welches nicht verwertet wird zum Zwecke der Beseitigung thermisch zu behandeln ist. Außerdem wird in § 9 AltholzV-Entwurf vorgegeben, das Erzeuger oder Besitzer von Altholz, welches in Mengen von insgesamt mehr als 1 Kubikmeter loses Schüttvolumen oder 0,3 Tonnen pro Tag anfällt, sowie Erzeuger oder Besitzer von PCB-Altholz, kyanisiertem oder mit Teeröl behandeltem Altholz, dieses an der Anfallstelle nach Herkunft und Sortiment gemäß Anhang IV oder nach den Altholzkategorien getrennt zu erfassen sowie getrennt zu sammeln, bereitzuzstellen, zu überlassen, einzusammeln, zu befördern und zu lagern haben, soweit dies zur Erfüllung der Anfordnungen der Altholz-Verordnung erforderlich ist.

Mit dem Entwurf der Altholz-Verordnung soll damit insgesamt eine schadlose Verwertung von Altholz erreicht werden. Ähnlich wie bei der Klärschlamm-Verordnung und der Bioabfall-Verordnung besteht das Ziel insbesondere darin, Verwertungsvorgaben zu regeln. Die Geschäftsstelle wird über den Fortgang des Verfahrens zum Erlaß einer Altholz-Verordnung berichten.

Az.: II/2 31-02

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