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StGB NRW-Mitteilung 463/2002 vom 05.08.2002

Entwurf des Bestattungsgesetzes NRW

Das Friedhofs- und Bestattungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen ist bislang in den unterschiedlichsten Gesetzen und Verordnungen geregelt. Teilweise wird noch auf Rechtsvorschriften aus dem 18. Jahrhundert zurückgegriffen. Daher hat die Landesregierung zwischenzeitlich den Entwurf eines Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW) in den Landtag eingebracht (LT-Drcks. 13/2728), um eine übersichtliche Regelung zu schaffen. Gleichzeitig hat der Gesetzesentwurf das Ziel, die bislang bestehenden Übermaßregelungen und obrigkeitsstaatlichen Beschränkungen abzuschaffen. Das neue Gesetz sieht ein Bestattungsrecht für Tot- und Fehlgeburten vor, es legt keinen Sargzwang fest und gibt Lebenspartnern im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes dieselben Rechte wie Ehegatten. Dem Gesetzesentwurf liegt eine deutliche Liberalisierungstendenz zugrunde, die nicht nur im erheblichem Umfang Auswirkungen auf die Friedhofs- und Bestattungskultur in Nordrhein-Westfalen, sondern auch auf das Gebührenaufkommen des Friedhofsträgers haben wird, wenn es im Gesetzgebungsverfahren nicht zu Änderungen kommt. Im folgenden werden einige der vorgesehenen Vorschriften dargestellt und bewertet.

Die Regelung des § 1 Abs. 4 des Gesetzesentwurfes sieht vor, daß der Friedhofsträger sich bei der Errichtung und dem Betrieb Dritter bedienen kann. Nach der Gesetzesbegründung bleibt der Friedhofsträger allerdings für die vollständige und ordnungsgemäße Durchführung der Aufgabe weiterhin verantwortlich. Daher ist angesichts der öffentlichen Funktion der Friedhöfe eine echte Aufgabenverlagerung in den privaten Sektor nicht möglich. § 1 Abs. 4 des Gesetzesentwurfes sieht zugunsten des Friedhofsträgers eine Option vor, die bislang nicht bestand. Auf der Basis dieser Regelung werden die kommunalen Friedhofsträger prüfen können, ob ein Friedhof kostengünstiger durch einen privaten Dritten betrieben werden kann.

Auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 des Entwurfes soll der Friedhofsträger mit Zustimmung der Kreisordnungsbehörde widerruflich einem privaten Rechtsträger die Errichtung und den Betrieb seiner Feuerbestattungsanlage übertragen können. Hiermit wird die bisherige Privatisierungsmöglichkeit erheblich ausgeweitet. Die Regelung sieht zwar nicht vor, daß ein privater Rechtsträger einen Anspruch auf Übernahme einer Feuerbestattungsanlage hat. Aus dem Sinn und Zweck der Regelung folgt jedoch eine deutliche Aufweichung des Betriebes von Feuerbestattungsanlagen. Daher kann aufgrund dieser Wertung nicht ausgeschlossen werden, daß nicht nur der Betrieb übertragen wird, sondern zukünftig auch neue Feuerbestattungsanlagen von Privaten in Konkurrenz zu öffentlichen Anlagen errichtet werden. Daher ist die beabsichtigte Regelung aus der Sicht der Geschäftsstelle abzulehnen.

§ 15 Abs. 5 des Entwurfes sieht vor, daß ein Behältnis mit Totenasche mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde Hinterbliebenen oder deren Beauftragten ausgehändigt werden darf. Dies darf die Behörde genehmigen, wenn ihr nachgewiesen ist, daß diese Aufbewahrung oder Beisetzung von Todes wegen verfügt und bodennutzungsrechtlich zulässig ist und daß künftig würdiger Umgang mit der Totenasche, Wahrung der Totenruhe sowie nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist die Seebestattung, Beisetzung des Behältnisses mit der Totenasche sichergestellt sind.

Die Regelung sieht eine deutliche Liberalisierung hinsichtlich der Urnenbestattung vor. Diese geht allerdings so weit, daß eine Aufhebung des Friedhofszwanges unter bestimmten Voraussetzungen gegeben ist. Die angedachte Regelung bringt zahlreiche Probleme mit sich, welche die Friedhofskultur in Nordrhein-Westfalen nachhaltig beeinflussen werden. So ist mit der Herausgabe der Urnen nicht sichergestellt, daß mit dieser auch tatsächlich im o.g. Sinne umgegangen wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Antragsteller den Wohnort wechseln oder selbst sterben. Daher ist davon auszugehen, daß die beabsichtigte Regelung Überwachungspflichten auslösen wird, die hinsichtlich Umfang und Ausmaß derzeit nicht absehbar sind.

Mit der Eröffnung der Möglichkeit der Herausgabe von Urnen wird zudem die Gebührenkalkulation der Kommune deutlich erschwert, weil nicht erkennbar ist, in welchem Umfang von dieser Regelung Gebrauch gemacht wird. Naheliegend dürfte allerdings die Annahme sein, daß die Hinterbliebenen aus Kostengründen von der Regelung großzügig Gebrauch machen werden. Für die Friedhofsträger hätte dies zur Folge, daß sie die auf dem Friedhof anfallenden Kosten auf immer weniger Gebührenzahler umlegen müssen. Daher ist auch diese Regelung abzulehnen.

Nach § 15 Abs. 5 des Gesetzesentwurfes kann die Asche auf einer vom Friedhofsträger festgelegten Stelle durch Verstreuung beigesetzt werden, wenn dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt ist. Ferner ist vorgesehen, daß die Totenasche auch außerhalb des Friedhofs verstreut werden kann, wenn dies von Todes wegen verfügt und der Behörde nachgewiesen ist, daß die Verstreuung bodennutzungsrechtlich zulässig ist.

Die Möglichkeit der Verstreuung von Asche auf einem kirchlichen Friedhof hat zur Folge, daß der Friedhofsträger lediglich einen deutlich geringeren Gebührensatz erheben kann, weil das Ausheben für eine Versenkung der Urne im Erdreich nicht mehr erforderlich ist. Darüber hinaus können auf einem Aschenfeld sehr viele Aschen verstreut werden, so daß auch deutlich weniger Fläche erforderlich sein dürfte. Folglich wird auch auf der Basis dieser Regelung das Gebührenaufkommen einbrechen.

Das Verstreuen von Asche auf einer Fläche außerhalb des Friedhofs ist ethisch bedenklich und beeinträchtigt die bestehende Friedhofskultur nachhaltig, weil die Regelung kaum Einschränkungen vorsieht. So ist nicht auszuschließen, daß zukünftig Totenasche auf einem Grundstück des Hinterbliebenen oder auf einer gesondert ausgewiesenen Fläche verstreut wird. Dies entspricht allerdings nicht dem Pietätsempfinden der Mehrheit der Bevölkerung. Daher ist auch diese Regelung abzulehnen.

Az.: IV/2-873-00

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