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StGB NRW-Mitteilung 662/2002 vom 05.11.2002

Entwurf des Bestattungsgesetzes NRW

Die Geschäftsstelle hatte zuletzt in den Mitteilungen vom 05.08.2002 (lfd. Nr. 463/2002) über den Entwurf des Bestattungsgesetzes NRW (LT-Drucks. 13/2728) berichtet. Die Landwirtschaftskammern Rheinland und Westfalen-Lippe haben mit Schreiben vom 10.10.2002 über das Ergebnis einer Umfrage bei den kommunalen und konfessionellen Friedhofsträgern in Nordrhein-Westfalen informiert. Ausgewertet wurden 474 Fragebogen, davon 256 von kommunalen (54 %) und 221 von konfessionellen (46 %) Friedhofsträgern. Die Rücklaufquote betrug bei den Kommunen 64 %; bei konfessionellen Trägern lag sie unter 20 %. Die Friedhofsträger wurden konkret nach den Bestattungsarten, der Liberalisierung bezüglich der Herausgabe der Urne in die Privatssphäre, den Folgen für eine Lockerung des Friedhofszwangs, den Aschenstreufeldern, dem Betrieb einer Feuerbestattungsanlage durch einen privaten Dritten und dem Friedwald befragt. Das Ergebnis der Umfrage stellt sich wie folgt dar:
 
Auf kommunalen Friedhöfen nehmen die Erdbestattungen einen Anteil von 67,8 % und die Feuerbestattungen 20,2 % ein; die anonymen Bestattungen machen 12,0 % aus. Etwas anders stellt sich die Situation bei den konfessionellen Friedhöfen dar. Dort hat die Erdbestattung einen Anteil von 79,2 % und die Feuerbestattung einen Anteil von 18,9 %. Die anonymen Bestattungen sind lediglich auf 1,9 % zu beziffern.
 
Bei der Einschätzung der Liberalisierung des Friedhofszwanges werden die Hauptwirkungen im Rückgang der Belegungsfläche (68,3 % der Nennungen) und der notwendigen Anhebung der Nutzungsgebühren (63 %) gesehen. Die Friedhofsträger in Gemeinden mit weniger als 20.000 Einwohner sehen in 29,4 % aller Nennungen keine Auswirkungen auf sich zukommen und rechnen nur in knapp der Hälfte aller Nennungen mit einem Rückgang der Belegungsfläche (49,3 %) oder einer Gebührenerhöhung (44,3 %). Hier ist mit 50 % der Anteil hoch, der eine Bedrohung der ökologischen Nischenfunktion sieht. Die Gemeinden mit mehr als 150.000 Einwohnern sehen die Auswirkungen deutlich anders. Hier erwarten nur 3,2 % der Befragten keine Auswirkungen, 82,5 % einen Rückgang der Belegungsfläche und 76,2 % Gebührenerhöhungen.
 
Für die Einrichtung von Aschenstreufeldern haben sich 5,9 % der kommunalen Friedhofsträger ausgesprochen, 30 % lehnen deren Einrichtung ab und fast 2/3 sind unentschieden oder haben noch keine Meinung. Die Pfarrämter sind mit 91,4 % der Fälle gegen Aschenstreufelder, nur 0,5 % wollen dies, der Rest ist unentschieden oder hat noch keine Meinung dazu.
 
Die Umfrage enthält auch eine Einschätzung der Privatisierung bzw. Beteiligung Dritter am Friedhofs- und Bestattungswesen. Die Kommunen sprechen sich zu 48,2 % für die Beibehaltung des bisherigen Systems, bei den konfessionellen Trägern sind es 88,7 %. Noch nicht entschieden ist die Frage bei 43,5 % der kommunalen und bei 9,1 % der konfessionellen Träger. Der Anteil der Kommunen, die sich für eine Privatisierung aussprechen, liegt bei 8,3 % (18 Kommunen), darunter sind die Hälfte für die Auslagerung des Friedhofsamtes in einen Eigenbetrieb, 3,7 % für die Beteiligung Dritter am Friedhof und 0,5 % (1) für die Beteiligung Dritter am Krematorium. Demgegenüber haben sich die konfessionellen Träger zu 88,7 % für eine Beibehaltung des bisherigen Systems ausgesprochen.
 
Bei der Frage, ob die Friedhofsträger Friedwälder einrichten würden, haben sich 59 % der kommunalen Friedhofsträger ablehnend geäußert. Bei den konfessionellen Trägern sind es 87,7 %. Noch nicht entschieden haben sich bei den kommunalen Trägern 37,8 %, während es bei den konfessionellen Trägern 12,3 % sind. Bei den kommunalen Trägern hat sich ein Anteil von 3,2 % für die Einrichtung eines Friedwaldes ausgesprochen.
 
Mit den Auswirkungen des beabsichtigten Bestattungsgesetzes hat sich auch der Rechts-, Verfassungs-, Personal- und Organisationsausschuß in seiner 6. Sitzung am 17. September 2002 in Düsseldorf beschäftigt und hierzu folgenden Beschluß gefaßt:

  1. Der Ausschuß begrüßt vom Grundsatz her den Gesetzesentwurf der Landesregierung für eine neues Bestattungsgesetz in NRW. Die derzeit noch bestehenden Regelungen sind unübersichtlich, stammen teilweise noch aus dem 18. Jahrhundert und sind vielfach nicht mehr zeitgemäß.
  2. Der Ausschuß steht auf dem Standpunkt, daß der Gesetzesentwurf auch den aktuellen Entwicklungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens Rechnung tragen muß. Daher sollte er auch Aussagen über die Zulassungsfähigkeit eines sog. Friedwaldes enthalten. Für die Errichtung eines privaten Friedwaldes sollte das Bestattungsgesetz die Zustimmung der Gemeinde vorsehen, in der ein Friedwald errichtet werden soll.

Mehrheitlich hat sich der Ausschuß jedoch nicht gegen die Liberalisierungstendenzen des Gesetzentwurfs (Übertragung der Feuerbestattungsanlage auf einen privaten Rechtsträger, die Herausgabe von Urnen und das Verstreuen von Aschen auf Feldern) ausgesprochen.

Az.: IV/2 873-00

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