Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 741/2023 vom 27.11.2023

Entwurf der Bundesnetzagentur zur Eigenkapitalverzinsung im Strom- und Gasbereich

Die Bundesnetzagentur hat am 22. November einen Festlegungsentwurf einer höheren Eigenkapitalverzinsung für Neuinvestitionen der Strom- und Gasnetzbetreiber zur Konsultation veröffentlicht.

Im Wesentlichen entspricht der Festlegungsentwurf dem im Juni veröffentlichten Eckpunktepapier, über das wir mit Mitteilung Nr. 379 vom 20.06.2023 berichtet hatten. Lediglich die jährliche Anpassung des Basiszinses soll auf Anregung der Branche im jeweiligen Anschaffungsjahr fixiert und bis zum Ende der Regulierungsperiode fortgeschrieben werden. Das erhöht die Planungssicherheit und setzt Beschleunigungsanreize.

Der Eigenkapitalzinssatz für Neuinvestitionen soll sich künftig aus einem jährlich variablen Basiszins (der Umlaufsrendite) zuzüglich eines konstanten Wagniszuschlags von aktuell rund 3 Prozent ergeben. Bislang wurde für den Basiszins der 10-Jahresdurchschnitt der Umlaufsrendite herangezogen. Ergänzt um die steuerlichen Folgen würde der Eigenkapitalzinssatz im Kapitalkostenabgleich aufgrund der Prognose im Sommer aktuell etwa 7,09 Prozent, inkl. Gewerbesteuer etwa 8,1 Prozent betragen. Änderungen können sich ergeben, wenn sich die Umlaufsrendite im kommenden Jahr hierzu abweichend verändert.

Dieser Eigenkapitalzins im Kapitalkostenaufschlag gilt nur für Neuinvestitionen. Der Eigenkapitalzinssatz für Bestandsanlagen liegt unverändert und wie im Oktober 2021 festgelegt bei 5,07 Prozent, inkl. Gewerbesteuer bei 5,8 Prozent. Die Finanzierungsbedingungen für Bestandinvestitionen konnten im Vorhinein aufgrund der entsprechenden Festlegung der Verzinsungsbedingungen bis 2027/2028 langfristig abgesichert werden, so dass sich die gestiegenen Zinsen hier kaum auswirken.

Zur Berechnung dieses Zinssatzes im Jahr der Anschaffung wird zunächst ein Planwert herangezogen. Nachdem der endgültig anzusetzende Wert feststeht, werden Differenzen ausgeglichen. Somit wird sichergestellt, dass das eingesetzte Eigenkapital die eingetretene Basisverzinsung gesichert zurückverdient.

Es ist beabsichtigt, entsprechende Regelungen auch für Neuinvestitionen im Offshorebereich und für Interkonnektoren zu treffen.

Die Bundesnetzagentur sieht eine Anpassung des Eigenkapitalzinssatzes für neue Investitionen im sogenannten Kapitalkostenaufschlag vor. Insbesondere der Kapitalkostenaufschlag eignet sich für die Setzung von Investitionsanreizen, da hier auf Antrag der Netzbetreiber neue Investitionen in der laufenden Regulierungsperiode in die Erlösobergrenze aufgenommen werden können. So können Investitionen unmittelbar und nicht erst nach Ende der fünfjährigen Regulierungsperiode zurückverdient werden.

Die endgültige Festlegung soll unmittelbar nach Inkrafttreten der EnWG-Novelle und damit voraussichtlich gegen Ende des Jahres erfolgen.

Anmerkung:

Wie wir bereits zu den Eckpunkten der Bundesnetzagentur zur Eigenkapitalverzinsung im Strom- und Gasbereich angemerkt haben, braucht es für eine erfolgreiche Energiewende Rahmenbedingungen, die einen vorausschauenden Netzausbau ermöglichen. Das bedeutet u.a., dass die Bundesnetzagentur eine angemessene, wettbewerbsfähige und risikoangepasste kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung gewährleisten und die Zinswende auf den Kapitalmärkten entsprechend abbilden muss. Der aktuelle Zinssatz von 5,07 Prozent war bei der letzten Festlegung bereits zu niedrig und für die Netzbetreiber eine Enttäuschung. Beim nun vorgelegten Entwurf bleibt es zudem bei einer Erhöhung des Zinssatzes allein für neue Investitionen. Dabei müssen auch bestehende Anlagen instandgehalten werden. Das gilt auch für die bestehende Gasnetzinfrastruktur - eine niedrige Eigenkapitalverzinsung wirkt hier gegen eine mögliche Umwidmung auf Wasserstoff.

Außerdem soll nun, anders als im Eckpunktepapier, die jährliche Anpassung des Basiszinses im jeweiligen Anschaffungsjahr fixiert und bis zum Ende der Regulierungsperiode fortgeschrieben werden, um Planungssicherheit zu erhöhen und Beschleunigungsanreize zu setzen. Wenn allerdings der Basiszinssatz für den Eigenkapitalzins jährlich von der Bundesnetzagentur neu festgelegt werden kann, müssen Investoren jedes Jahr mit neuen Zinssätzen planen. Nur bei konkreten Einzelinvestitionen bleiben die Finanzierungskonditionen bis zum Ende einer Regulierungsperiode (ein Zeitraum von fünf Jahren) konstant.

Az.: 28.6.10-002/001

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