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StGB NRW-Mitteilung 597/2022 vom 05.10.2022

Entwurf der 9. Verordnung zur Änderung der Nebentätigkeitsverordnung – Erhöhung der Abführungsfreibeträge

Die Abführungsfreibeträge werden gem. § 13 Absatz 1 Satz 5 NtV in einem 2-Jahres-Rhythmus an die Einkommenszuwächse im öffentlichen Dienst des Landes NRW angepasst. Vor diesem Hintergrund sollen zum 01.01.2023 die nachfolgend angeführten Beträge im Sinne von § 13 Abs. 1 NtV erhöht werden:

a) In Satz 1 wird die Angabe „10 673,79“ durch die Angabe „11 126,27“ ersetzt.
b) Satz 2 (Sparkassen-Gremien) wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „26 684,48“ durch die Angabe „27 815,69“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „21 347,58“ durch die Angabe „22 252,55“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „16 010,69“ durch die Angabe „16 689,42“ ersetzt.
c) In Satz 3 wird die Angabe „10 673,79“ durch die Angabe „11 126,27“ ersetzt.

Diese gesetzliche Anpassungspflicht war und ist eine Forderung der kommunalen Spitzenverbände, so dass die notwendige Anpassung in der Nebentätigkeitsverordnung begrüßt wird.

Az.: 14.09.14

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