Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 446/2005 vom 19.05.2005

Entwidmung von Bahnflächen

Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens für ein 3. Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften ist insbesondere eine langjährige Forderung der kommunalen Spitzenverbände nach einem kommunalen Antragsrecht auf Durchführung eines Entwidmungsverfahrens für nicht mehr benötigte Bahnflächen im Gesetz verankert worden. Diesbezüglich wurde in das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) ein neuer § 23 eingefügt.

Der neue § 23 AEG lautet wie folgt:

(1) Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf dem sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstücks oder der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist.

(2) Vor der Entscheidung nach Abs. 1 hat die Planfeststellungsbehörde Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach § 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffenen Eisenbahninfrastruktur anschließt, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger zur Stellungnahme aufzufordern. Die Frist zur Abgabe der Stellungnahme soll sechs Monate nicht überschreiten.

(3) Die Entscheidung über die Freistellung ist dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Eigentümer des Grundstücks und der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, zuzustellen. Die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung sind zu unterrichten.

Az.: III/1 645 - 00

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