Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 324/2020 vom 24.04.2020

Entsorgung von Abfällen aus Arztpraxen

Die Geschäftsstelle weist unter Bezugnahme auf die Schnellbriefe des StGB NRW Nr. 95/2020 vom 19.03.2020 und Nr. 127/2020 vom 25.03.2020 sowie mit Blick auf eine Anfrage des Ärzteverbundes Südwestfalen bei Städten und Gemeinden auf Folgendes hin:

Abfälle aus Arztpraxen und Kliniken sind grundsätzlich als „Abfall zur Beseitigung“ (Restmüll) einzuordnen  (vgl. auch die Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes zu Hygienemaßnahmen im Rahmen der Behandlung und Pflege von Patienten mit einer Infektion durch SARS-CoV-2 – Stand: 14.04.2020 – abrufbar unter: www.rki.de). Diese Abfälle werden grundsätzlich als nicht gefährlicher Abfall mit der Abfallschlüssel-Nr. 18 01 04 und nicht als gefährlicher Abfall mit der Abfallschlüssel-Nr. 18 01 03 * eingeordnet, so dass eine Entsorgung über das reguläre Restabfallgefäß möglich ist. Dabei sind gleichzeitig stets die Hinweise aus der Mitteilung Nr. 18 der Bundes-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) zu beachten (abrufbar unter: www.laga-online.de/Mitteilungen). Es wird empfohlen, die Hinweise des Robert-Koch-Institutes tagesaktuell im Internet zu verfolgen (www.rki.de).

Es besteht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG = Bundesabfallgesetz) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 a Landesabfallgesetz NRW (LAbfG NRW) für Abfallbesitzer/-erzeuger, die keine privaten Haushaltungen sind, eine Abfallüberlassungspflicht für „Abfälle zur Beseitigung“ gegenüber den kreisangehörigen Städten und Gemeinden, die in Nordrhein-Westfalen für die Einsammlung und Beförderung der Abfälle gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 Landesabfallgesetz NRW zuständig sind. Die Abfälle werden dann zur weiteren Endentsorgung durch die Städte und Gemeinden dem Kreis überlassen (§ 5 Abs. 2 LAbfG NRW).

Das öffentliche, rechtliche Benutzungsverhältnis im Rahmen der Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde besteht grundsätzlich zwischen dem Grundstückseigentümer und der Gemeinde auf der Grundlage der Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde. Gleichwohl obliegt auch Mietern/Pächtern als Abfallbesitzern/-erzeugern auf der Grundlage der Abfallentsorgungssatzung eine Anschluss- und Benutzungspflicht im Hinblick auf die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde.

Die Abfallgebühr richtet sich nach der Abfallgebührensatzung der Gemeinde und wird grundsätzlich als Jahresgebühr und regelmäßig als Abfall-Einheitsgebühr für alle Abfallentsorgungsleistungen bezogen auf das Restmüllgefäß festgelegt. Gebührenschuldner ist hier der Grundstückseigentümer und nicht der Mieter/Pächter. Wird ein Gefäßvolumenmaßstab praktiziert (Abrechnung pro Liter Gefäßvolumen/Jahr) so ist beispielsweise ein 120 l Restmüllgefäß günstiger als ein 240 l Restmüllgefäß, welches ein doppelt so hohes Fassungsvolumen hat. Wird ein größeres oder ein zusätzliches Abfallgefäß bereitgestellt, so müssen dementsprechend auch höhere Abfallgebühren durch den Grundstückseigentümer bezahlt werden.

Es wird seitens des StGB NRW empfohlen zu prüfen, ob das bereit gestellte Gefäßvolumen und der Abfuhrturnus bei Grundstücken mit Arztpraxen zurzeit ausreichend ist. Gegebenenfalls müssten zusätzliche Abfuhren eingerichtet werden. Dieses gilt insbesondere dann, wenn auch durch zusätzlich bereit gestellte Abfallgefäße die Abfallmenge nicht bewältigt werden kann bzw. es aus hygienischen Gründen sinnvoller ist, jedenfalls vorübergehend einen kürzeren Abfuhrturnus (z.B. vierzehntäglich oder wöchentlich) für Grundstücke mit Arztpraxen vorzusehen.

Az.: 25.0.8 qu

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