Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 27/2021 vom 22.02.2021

Entschließungsantrag zur Reform der Finanzierung der Energiewende

Schleswig-Holstein hat am 12. Februar 2021 einen Entschließungsantrag (BR-Drucksache 93/21) zur Reform der Finanzierung der Energiewende in den Bundesrat eingebracht. Ziel des Antrags ist es, die Klimaziele und die EE-Anlagen im Wettbewerb mit anderen Energieträgern zu stärken. Dies soll durch eine bessere Finanzierung über den CO2-Preis erfolgen und durch die Abschaffung der EEG-Umlage. Der DStGB hat Anfang Februar mit Vertretern der EU-Kommission zum europäischen Strompreis diskutiert und vorgeschlagen, bessere Förderzuschüsse für Mitgliedstaaten mit einem besonders grünen Strommix zu prüfen. Auch wurde erneut betont, dass die Kommunen nicht mit zusätzlichen Pflichten beim Klimaschutz konfrontiert werden dürfen, und auf die rund 14.000 kommunalen Klimaschutzprojekte verwiesen.

Insbesondere soll die Berücksichtigung der Klimabilanz den Wettbewerb verbessern. Weiter heißt es in dem Antrag, dass es einer grundsätzlichen Überprüfung aller staatlichen Steuern, Abgaben, Umlagen und Gebühren im Energiesektor bedarf, mit dem Ziel, den Ausbau der klimaschonenden Technologien wirtschaftlich und netzdienlich voranzutreiben und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. So könnten die Sektorenkopplung angereizt und Wettbewerbsnachteile klimaschonender Technologien überwunden werden.

Laut dem Entschließungsantrag soll der Bundesrat sich dahingehend positionieren, dass die Potenziale zum Lastmanagement derzeit bei Weitem nicht ausgeschöpft seien, weil das aktuelle System der staatlich induzierten Preisbestandteile die falschen Anreize setze. Der Bundesrat solle den Bund auffordern, den Rechtsrahmen im Bereich der Netzentgelte beispielsweise über eine Dynamisierung dahingehend weiterzuentwickeln, dass netz- und systemdienliches Verhalten angereizt und flexibles Nutzerverhalten belohnt werde. Der Bund solle gebeten werden, geeignete Modelle für ein stärker lastabhängiges Netzentgeltsystem zu entwickeln.

Weiter sei die Befreiung der Eigen- und Direktstromversorgung mit nicht EEG-vergütetem Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen von der EEG-Umlage als Einstieg in ein allgemeines Grünstromvermarktungsmodell zu prüfen. Insbesondere für Anlagen bis zu 100 kW könne dies in Umsetzung der EU-Richtlinie für erneuerbare Energien auch geboten sein. Mit diesem Modell könne ein Weg zum einen für den wirtschaftlichen Weiterbetrieb von Ü20-Anlagen und zum anderen für die Errichtung zusätzlicher Neuanlagen außerhalb der EEG-Förderung eröffnet werden.

Fehlanreize des derzeitigen Systems erschwerten Investitionen, unter anderem in Klimaschutztechnologien wie Ausbau der Erneuerbaren Energien, Energieeffizienz, Sektorenkopplung, Power-to-X und Flexibilitäten und bewirkten damit unzureichende, teilweise auch kontraproduktive Beiträge zur Erreichung der Klimaschutzziele.

Weiteres Vorgehen

Der Entschließungsantrag ist an die zuständigen Ausschüsse der Länderkammer zur weiteren Beratung weitergeleitet worden.

Anmerkungen

Mit Blick auf die Klimaziele der EU und den stetig wachsenden Strombedarf in unserer Volkswirtschaft erscheint eine Reform der Finanzierung der Energiewende/Klimawende unausweichlich. Die erweiterte CO2-Bepreisung ist ein notwendiger Schritt zu mehr Klimaschutz in den Kommunen und hat eine entscheidende Lenkungswirkung für langfristige Investitionen. Gleichzeitig ist der EEG-finanzierte Ausbau der erneuerbaren Energien an seine Grenzen gekommen. Deutschland hat heute bereits den höchsten Strompreis im europaweiten Vergleich. Der weitere Ausbau EEG-geförderter Anlagen würde die Kosten für die EEG-Umlage bzw. den Strompreis weiter erhöhen. Auch wird dieser Preis heute bereits durch den Bund gedeckelt. Die kommunalen Spitzenverbände haben in der vergangenen Woche mit Vertretern der EU-Kommission zum europäischen Strompreis diskutiert und vorgeschlagen, bessere Förderzuschüsse für Mitgliedstaaten mit einem besonders grünen Strommix zu prüfen. Auch wurde erneut betont, dass die Kommunen nicht mit zusätzlichen Pflichten beim Klimaschutz konfrontiert bzw. belastet werden dürfen, und auf die über 14.000 kommunalen Klimaschutzprojekte verwiesen. Vielmehr solle auf Freiwilligkeit gesetzt werden.

Az.: 28.6.9-012/001 we

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