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StGB NRW-Mitteilung 679/2000 vom 05.12.2000

Entschließung des Bundesrates zu Kampfhunden

Der Bundesrat fordert in einer Entschließung eine Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) dahingehend, dass auch die Behörden ein unbeschränktes Auskunftsrecht erhalten sollen, die die Zuverlässigkeit von Hundehaltern zu prüfen haben und dass die Tilgung der Strafe im Register in diesen Fällen keine Verwertungsverbote nach sich zieht (BR-Drs. 417/00).

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die derzeitige Ausgestaltung des BZRG geändert werden müsse, um einen effektiveren Schutz vor Kampfhunden zu bieten. In der Praxis scheitere eine umfassende und zuverlässige Auskunft über Hundehalter an der Ausgestaltung des BZRG, da örtliche Ordnungsbehörden nach § 41 BZRG keine unbeschränkte Auskunft erhalten. Eine unbeschränkte Auskunft sei jedoch für eine umfassende Zuverlässigkeitsprüfung von Hundehaltern geboten.

Die geforderten Änderungen würden dem Umstand Rechnung tragen, dass Kampfhunde so gefährlich wie Waffen sind.

Zudem müsse der Schutz der Bevölkerung höher stehen als Erleichterungen der Resozialisierung und der Datenschutz.

Quelle: DStGB Aktuell

Az.: I/2 100-00/2

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