Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 508/2004 vom 09.06.2004

Entschädigungsregelung bei Windkraftanlagen

Im Rahmen der Beratungen zu den bauplanungsrechtlichen Fragen von Windenergieanlagen ist anlässlich des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau-EAG Bau) auch die Frage einer Entschädigung für Betreiber von Windkraftanlagen nach § 42 BauGB problematisiert worden, wenn durch die Anwendung des Planvorbehalts nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Windkraftanlagen an bestimmten Standorten unzulässig sind. Der Bundestagsausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat keinen Anlass für eine Gesetzesergänzung des § 42 BauGB gesehen. Der Ausschuss weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 10.04.1997 - III ZR 104/96) die in § 42 BauGB vorausgesetzte zulässige Nutzung die Qualität einer eigentumsrechtlichen Rechtsposition haben muss (sog. Baulandqualität) und diese Voraussetzung, anders als in den Fällen der nach §§ 30 und 34 BauGB zu beurteilenden Nutzungen, in Fällen des § 35 BauGB grundsätzlich zu verneinen sei. In der Begründung zur Beschlussempfehlung zum Europarechtsanpassungsgesetz Bau wird dann Folgendes ausgeführt:

Bei einem Vorhaben des Außenbereichs - auch bei den in § 35 Abs. 1 BauGB geregelten Vorhaben - ist nicht automatisch deren Zulässigkeit gegeben, sondern diese Zulässigkeit steht unter dem Vorbehalt der Nichtbeeinträchtigung, bei Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB des Nichtentgegenstehens öffentlicher Belange. Im Außenbereich kommen aber in vielfältiger Weise Beeinträchtigungen von öffentlichen Belangen in Betracht. Dabei ist auch von Bedeutung, dass die Regelung für Windkraftanlagen in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB erst zum 1. Januar 1997 eingeführt wurde und von Anfang an unter dem Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stand. In seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2002 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem die besondere Sozialbindung des Eigentums im Außenbereich ausführlich dargestellt und den Planvorbehalt in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB als (entschädigungslose) Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG charakterisiert. Im Übrigen ist zu beachten, dass § 42 BauGB eine nicht ausgeübte Nutzung wertmäßig nur innerhalb der Sieben-Jahres-Frist schützt und dass die Regelung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB schon am 1. Januar 1997 eingeführt wurde (DRS 15/2996 v. 28.04.2004, S. 89).

Az.: II/1 620-50

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