Jahresinterview über
kommunale Perspektiven
Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 61/2002 vom 05.02.2002
Entschädigungen an Mitglieder kommunaler Vertretungen ab 2002 hier: Erlaß des Finanzministeriums des Landes NRW
in einer Gemeinde oder Stadt mit | monatlich | jährlich |
höchstens 20.000 Einwohnern | 90 € | 1 080 € |
20.001 bis 50.000 Einwohnern | 144 € | 1 728 € |
50.001 bis 150.000 Einwohnern | 177 € | 2 124 € |
' 150.001 bis 450.000 Einwohnern | 223 € | 2 676 € |
mehr als 450.000 Einwohnern | 266 € ~ | 3 192 € |
Die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder sind jedoch mindestens in Höhe des in R 13 Abs. 3 Satz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien genannten Betrages von 154 E monatlich steuerfrei. Der steuerfreie Mindestbetrag in Höhe von 154 € monatlich gilt allerdings nicht bei einer Vervielfältigung nach Teil B Abschnitt I Nr. 3 der Bezugserlasse. 2. Ehrenamtliche Mitglieder eines Kreistages: Die nach Teil B Abschnitt Il Nr. 1 steuerfreien Aufwandsentschädigungen betragen ab dem Jahr 2002:
in einem Landkreis mit | monatlich | jährlich |
höchstens 250.000 Einwohnern | 177 € | 2 124 € |
mehr als 250.000 Einwohnern | 223 € | 2 676 € |
3. Ehrenamtliche Mittlieder der Landschaftsversammlungen und der Verbandsversammlung des Kommunalverbandes Ruhrgebiet An die Stelle der in Teil B Abschnitt IIl Nr. 1 der Bezugserlasse genannten Beträge von 435 DM monatlich (5.220 DM jährlich) treten mit Wirkung ab dem 01.01.2002 die Beträge von 223 £ monatlich (2.676 € jährlich). 4. Bezirksvorsteher An die Stelle des in Teil B Abschnitt IV Nr. 2 der Bezugserlasse genannten Betrags von mindestens 430 DM monatlich tritt mit Wirkung ab dem 01.01.2002 ein Betrag von mindestens 220 E monatlich. 5. Sachkundige Bürger Die nach Teil B Abschnitt V Nr. 1 der Bezugserlasse steuerfreien Sitzungsgelder betragen ab dem Jahre 2002:
in einer Gemeinde oder Stadt mit | |
höchstens 20.000 Einwohnern | 5,50 € |
20.001 bis 50.000 Einwohnern | 6,50 |
50.001 bis 150.000 Einwohnern | 8,00 |
150.001 bis 450.000 Einwohnern | 9,00 |
mehr als 450.000 Einwohnern | 10,50 |
in einem Kreis mit | |
höchstens 250.000 Einwohnern | 9,00 € |
mehr als 250.000 Einwohnern | 10,50 € |
An die Stelle des in Teil B Abschnitt V Nr. 3 der Bezugserlasse genannten Betrags von 30 DM tritt mit Wirkung ab dem 01.01.2002 ein Betrag von15,50 €. In den Fällen des Teil B Abschnitt V Nrn. 1 bis 3 sind die Sitzungsgelder jedoch mindestens in Höhe des in R 13 Abs. 3 Satz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien genannten Betrages von 154 € monatlich steuerfrei. 6. Im Übrigen gelten die Regelungen des Bezugserlasses unverändert weiter. Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er wird im Ministerialblatt der Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Ich bitte, diesen Erlass außerdem in der EstG-Kartei als Ergänzung zu § 3 EStG Fach 3 Nr. 808 bekannt zu geben." Der Erlass ist auch im Intranet des StGB NRW unter Fachinformation und Service, Recht und Verfassung, Entschädigungsverordnung, abrufbar.
Az.: I 020-08-45