Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 331/1996 vom 20.07.1996

Entschädigung für Einigungsstellen-Vorsitzende

Das Innenministerium NW hat der Geschäftsstelle seine Hinweise zur Entschädigung der oder des Vorsitzenden der gem. § 67 LPVG bei jeder obersten Dienstbehörde zu bildenden Einigungsstelle vom 28.05.1996 übermittelt. Diese Hinweise sind mit der Geschäftsstelle nicht abgestimmt worden.

Sie haben folgenden Wortlaut:

Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 LPVG kann der oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle eine Entschädigung für Zeitaufwand gewährt werden.

Dabei ist zu berücksichtigen, daß

- Vorsitzende der Einigungsstellen als Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen, gemäß der unmittelbar für die Länder geltenden Rahmenvorschrift des § 107 BPersVG wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden dürfen und

- sowohl die obersten Dienstbehörden als auch die Personalvertretungen bezüglich des Tätigwerdens der Einigungsstellen das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten haben.

Nr. 18 meines Runderlasses vom 22.03.1996 (MBl. NW. 1996 S. 741) zur Durchführung des Landespersonalvertretungsgesetzes bestimmt, daß sich die Entschädigung nach § 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) richtet.

1. § 67 Abs. 2 LPVG sieht die Möglichkeit der Gewährung einer Entschädigung für Zeitaufwand vor. § 3 ZSEG sieht demgegenüber die Entschädigung von Sachverständigen grundsätzlich nach deren Leistung (vgl. Abs. 1) vor. Die Norm kann daher nicht unmittelbar, sondern nur entsprechend angewandt werden.

2. § 3 Abs. 2 ZSEG konkretisiert, wie die Entschädigung für den Sachverständigen der Höhe nach zu bemessen ist.

Danach beträgt die Entschädigung für jede Stunde der erforderlichen Zeit derzeit 50,-- bis 100,-- DM. Für die Bemessung des Stundensatzes sind der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung, ein nicht anderweitig abzugeltender Aufwand für die notwendige Benutzung technischer Vorrichtungen und besondere Umstände maßgebend, unter denen das Gutachten zu erarbeiten war; der Stundensatz ist einheitlich für die gesamte erforderliche Zeit zu bemessen. Die letzte, bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet; dies gilt jedoch nicht, soweit der Sachverständige für dieselbe Zeit in einer weiteren Sache zu entschädigen ist.

Der reine Zeitaufwand ist bereits mit dem Mindestsatz von derzeit 50,-- DM pro Stunde berücksichtigt.

Demgegenüber wird der Schwierigkeitsgrad eines Falles durch die Wahl eines höheren Stundensatzes (derzeit bis zu 100,-- DM pro Stunde) berücksichtigt.

3. Grundsätzlich soll für die Entschädigung der Vorsitzenden der Einigungsstellen der mittlere Stundensatz von derzeit 75,-- DM vorgesehen werden.

Bei besonders schwierig gelagerten Fällen ist es möglich, diesen Mittelsatz ggf. bis zum Höchstsatz (derzeit 100,-- DM pro Stunde) zu überschreiten.

4. § 3 ZSEG sieht aus Praktikabilitätsgründen keine Differenzierung insoweit vor, für welche Tätigkeit der Sachverständige die erforderliche Zeit im einzelnen aufgewendet hat.

Daher ist für die gesamte aufgewendete Zeit ein einheitlicher Stundensatz vorzusehen, unabhängig davon, ob es sich um Reise-, Vor- oder Nachbereitungs- oder die eigentliche Sitzungszeit handelt.

5. Diese Hinweise sind entsprechend anzuwenden, wenn im Verhinderungsfall der oder des Vorsitzenden der Einigungsstelle die oder der stellvertretende Vorsitzende tätig wird.

Az.: I/1 048-02-0

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