Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 384/2003 vom 02.04.2003

Entgeltsteigerungen bei der Eingliederungshilfe

Mit einer Resolution hat der Landschaftsausschuß des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe am 14.2.2003 einen Appell zur Begrenzung des Vergütungsanstiegs in der Eingliederungshilfe verabschiedet. Die Ausgaben der Landschaftsverbände als überörtliche Träger der Sozialhilfe für die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen sind in den letzten vier Jahren insbesondere wegen stetig steigender Fallzahlen mit jährlich rd. 7 % im Mittel überproportional gestiegen. Zwar müssen bei der Vereinbarung von Entgelten zur Eingliederungshilfe gemäß den §§ 93 ff. Bundessozialhilfegesetz die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit Anwendung finden. Bei der Beurteilung wird hierbei aber auf die einzelnen Einrichtungen abgestellt. Die Finanzsituation der Träger der Sozialhilfe hingegen ist kein Kriterium, den Anstieg der Entgelte zu begrenzen.

Zudem führt der Einigungszwang, verbunden mit der Möglichkeit der Anrufung und Entscheidung durch die Schiedsstelle gem. § 94 BSHG dazu, daß selbst bei extremen Finanzproblemen der Sozialhilfeträger Entgeltsteigerungen nicht vermieden oder hinausgeschoben werden können. Der LWL-Landschaftsausschuß sieht es deshalb zur Sicherung der finanziellen Handlungsfähigkeit der Träger der Sozialhilfe als zwingend erforderlich an, analog der Regelung im Krankenhaussekor den Anstieg der Vergütungen durch gesetzgeberische Maßnahmen zu begrenzen. Vorgeschlagen wird konkret, die am 31.12.2004 jeweils geltenden Vergütungen bis zum 31.12.2006 festzuschreiben, auch wenn dies im Einzelfall zu einer Standardreduzierung führen kann.

Der Städte- und Gemeindebund wird in den Sitzungen der Sozialausschüsse auf Landes- und Bundesebene das Petitum des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe aufgreifen und weiterhin die gemeinsame Forderung nach einem eigenen Leistungsgesetz des Bundes für die Beratung, Betreuung und Versorgung von Menschen mit Behinderungen herausstellen.

Az.: III 856

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