Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 50/2011 vom 13.12.2010

Engpässe beim Pflegepersonal

Der demografische Wandel wird zu einem Personalmangel bei Pflegekräften führen: Im Jahr 2025 werden rund 152.000 Beschäftigte in Pflegeberufen fehlen, um die dann zu erwartende Zahl an Krankenhauspatientinnen und -patienten und Pflegebedürftigen versorgen zu können. Dies zeigen Modellrechnungen des Statistischen Bundesamtes und des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) vom 06.12.2010.

Umgerechnet auf die volle tarifliche Arbeitszeit entspricht das etwa 112.000 Pflegevollkräften in Krankenhäusern, ambulanten und (teil-)stationären Pflegeeinrichtungen. Den Modellrechnungen zufolge stehen im Jahr 2025 einem Bedarf an 940.000 Pflegevollkräften lediglich rund 828.000 Pflegevollkräfte auf der Angebotsseite gegenüber.

Gemäß den Modellrechnungen wird das Angebot ausgebildeter Pflegevollkräfte im Jahr 2025 bei 747.000 liegen. Der Arbeitskräftemangel wird sich bis dahin auf rund 193.000 erhöhen. Selbst der bislang hohe Zugewinn an fachfremdem Pflegepersonal wird spätestens ab dem Jahr 2018 nicht mehr ausreichen, um den steigenden Bedarf zu decken.

Die Studien des Statistischen Bundesamts auf Grundlage des Mikrozensus verdeutlichen, dass dem steigenden Pflegepersonalbedarf begegnet werden könnte, wenn in Westdeutschland dieselbe Beschäftigungsstruktur wie in Ostdeutschland erreicht würde — mit mehr Voll- statt Teilzeitbeschäftigten. Hierdurch würde die Zahl der Pflegevollkräfte um 9,5% ansteigen, wodurch sich der Engpass im Jahr 2025 auf 34.000 Vollkräfte verringern würde. Erforderlich hierfür wäre jedoch ein Trend zu mehr Arbeitsstunden beziehungsweise Vollzeitbeschäftigungsverhältnissen in den Pflegeberufen. Dieser Trend lässt sich jedoch seit Beginn des Jahrtausends nicht erkennen. Vielmehr stellt eine Teilzeitbeschäftigung, vor allem bei westdeutschen Frauen, eine bewusste Entscheidung dar: So geben 69 % des weiblichen Pflegepersonals im Jahr 2005 im früheren Bundesgebiet laut Mikrozensus persönliche oder familiäre Verpflichtungen als Hauptgrund für ihre Teilzeitbeschäftigung an.

Az.: III 810-11

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