Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 155/2012 vom 15.02.2012

Energiekennzeichnungsrecht wird neu geordnet

Die Bundesregierung hat am 20.12.2011 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts beschlossen. In erster Linie werden damit Vorgaben des europäischen Rechts umgesetzt. Einen Schwerpunkt des Gesetzes bildet der erweiterte Anwendungsbereich. Die aus dem Haushaltsgerätebereich bekannte farbige Effizienzskala (grün für sehr effizient, rot für wenig effizient) wird künftig auf weitere, sogenannte energieverbrauchsrelevante Produkte ausgedehnt. Dies bedeutet, dass künftig nicht nur für Haushaltsgeräte, sondern beispielsweise auch für gewerbliche Produkte ein EU-Effizienzlabel festgelegt werden kann. Die Entscheidung trifft die Europäische Kommission.

EU-Kommission hat 35 Produktgruppen ausgewählt

Der Gesetzentwurf setzt die neu gefasste Richtlinie 2010/30/EU über die europaweit einheitliche Kennzeichnung des Energieverbrauchs von Produkten um. Bislang gilt das EU-Effizienzlabel für acht Produktgruppen aus dem Haushaltsgerätebereich sowie für TV-Geräte. Künftig kann die Farbskala auf weitere, sogenannte energieverbrauchsrelevante Produkte ausgedehnt werden. Vom Begriff der „Energieverbrauchsrelevanten Produkte“ sind Produkte erfasst, die entweder selbst Energie verbrauchen - wie Heizkessel, Warmwasserbereiter oder gewerbliche Kühlgeräte - oder mittelbare Auswirkungen auf den Energieverbrauch haben (beispielsweise Fenster). Die EU-Kommission hat in Vorstudien bis zu 35 Produktgruppen mit hohem Energieeinsparpotential ausgewählt, für die nun schrittweise produktspezifische EU-Verordnungen festgelegt werden sollen.

Energieverbrauchskennzeichnungsrecht relevant für energieeffiziente Beschaffung

Als rechtliche Rahmenbedingungen für eine energieeffiziente Beschaffung ist die zum 20.08.2011 in Kraft getretene 4. Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (VgV) für die Kommunen für deren Beschaffungen von großer Bedeutung (s. BGBl. I Nr. 44, S. 1724). Siehe hierzu auch unsere Mitteilung Nr. 396/11 vom 22.08.2011. Mit dieser in Folge der „Fukushima-Katastrophe“ verabschiedeten neuen Vergabeordnung sollen unter anderem bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte in der Leistungsbeschreibung an die Bieterangebote die Anforderungen des „Höchsten Leistungsniveaus bezogen auf die Energieeffizienz“ und — soweit vorhanden — die „Höchste Energieeffizienzklasse im Sinne der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung“ vorgegeben werden. Insoweit wird künftig das Gesetz zur Neuordnung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts im beschaffungsrechtlichen Sinne sowohl bei der Leistungsbeschreibung als auch bei den Zuschlagskriterien im Rahmen kommunaler Beschaffungen eine maßgebliche Rolle spielen.

Az.: II gr-ko

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