Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 802/2023 vom 13.12.2023

Energieeffizienzgesetz in Kraft getreten

Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) ist am 18. November 2023 in Kraft getreten. Es sieht Einsparziele beim Energieverbrauch von öffentlichen Stellen bis zum Jahr 2045 vor. Das Gesetz sieht auch eine Einsparverpflichtung von Ländern und Kommunen ab dem kommenden Jahr vor. Zuletzt hatten wir mit Mitteilung vom 14.11.2023 über das Gesetzesvorhaben informiert.

Das EnEfG zielt darauf ab, die Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED-RL) umzusetzen. Ziel des Gesetzes ist, dass öffentliche Einrichtungen und Unternehmen ihre Energieverbrauchsdaten transparenter machen und verstärkt in energieeffiziente Technologien investieren. Dies soll laut Gesetzesbegründung zu Kosteneinsparungen führen und den Klimaschutz fördern.

Dabei sollen Bund, Länder und Kommunen Vorbilder bei der Energieeffizienz werden. Sie müssen jährlich eine kumulierte Endenergieeinsparung von 2 Prozent erreichen, dazu Energie- und Umweltmanagementsysteme einführen. Bis 2030 soll der Bund jährlich 45 Terawattstunden, die Länder 3 Terawattstunden Energie einsparen, die sie durch strategische Maßnahmen in den Bereichen Information, Beratung, Bildung und Förderung bewirken müssen. Weitere Einzelheiten zum Gesetz finden Sie im Schnellbrief Nr. 308 vom 25.09.2023.

Mit dem EnEfG werden im ersten Schritt die Länder verpflichtet. Nach § 7 Abs. 7 EnEfG stellen die Länder sicher, dass auf ihrem Hoheitsgebiet die Vorgaben zur Vorreiterrolle des öffentlichen Sektors im Bereich Energieeffizienz in Kapitel 2 EED-RL umgesetzt werden. Die Länder müssen jeweils den Gesamtendenergieverbrauch aller öffentlichen Stellen und Kommunen in ihren Landesgrenzen ermitteln und diesen bis zum 1. November eines jeden Jahres in der folgenden Aufschlüsselung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle als die zuständige Stelle übermitteln:

  • Gesamtendenergieverbrauch in Petajoule,
  • Endenergieverbrauch gegliedert nach Sektoren und
  • Endenergieverbrauch gegliedert nach Energieträgern.

§ 7 Abs. 8 EnEfG ermächtigt die Landesregierungen, die Umsetzung der Länderpflichten gegenüber öffentlichen Stellen und Kommunen nach § 7 Abs. 7 EnEfG durch Rechtsverordnung zu regeln.

Das zuständige Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie NRW (MWIKE) bereitet nun die entsprechende landesrechtliche Umsetzung in NRW vor. Sie erfolgt entweder im Rahmen einer Novelle des Klimaschutzgesetzes NRW oder durch eine eigenständige Rechtsverordnung. Mit einem Entwurf ist in der ersten Jahreshälfte 2024 zu rechnen. Die Umsetzung muss unter Beachtung der Konnexitätspflichten und der Finanzierung des entstehenden kommunalen Erfüllungsaufwandes erfolgen.

Mit dem EnEfG wurden noch nicht alle Regelungen der EED-RL umgesetzt. So sieht der Art. 6 EED-RL vor, dass jeder Mitgliedstaat dafür sorgen muss, dass jährlich 3 Prozent der öffentlichen Gebäude energetisch saniert werden müssen, um sie zu Niedrigstenergiegebäuden oder Nullemissionsgebäuden umzubauen. Nach Art. 6 Abs. 6 der EED-RL besteht jedoch die Möglichkeit eines alternativen Ansatzes, um die vorgeschriebenen jährlichen Energieeinsparungen in öffentlichen Gebäuden zu erzielen. Das Bundesbauministerium hat zu den möglichen Umsetzungsalternativen ein Gutachten beauftragt. Das weitere Vorgehen wird im Rahmen einer Bund-Länder-Runde besprochen. Mit Blick auf die weitere Umsetzung der EED-RL wäre es aus kommunaler Sicht sinnvoll, dass sich die Bundesregierung für die Möglichkeit eines alternativen Ansatzes ausspricht.

Az.: 28.6.1-002/003 gr

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