Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 577/2015 vom 23.09.2015

Energieausweis für öffentliche Gebäude

Seit dem 01.05.2014 muss in größeren öffentlichen Gebäuden ab 500 Quadratmetern ein Energieausweis gut sichtbar ausgehängt sein. Seit dem 08.07.2015 werden auch öffentliche Gebäude mit über 250 Quadratmeter Nutzfläche erfasst. Rechtsgrundlage hierfür ist § 16 Absatz 3 Satz 1 der Energieeinsparverordnung (EnEV). Somit besteht beispielsweise für öffentliche Gebäude wie Standesämter oder kleinere Schulen die Pflicht zum Aushang eines Energieausweises. Der Energieausweis muss an einer gut sichtbaren Stelle ausgehängt werden, damit die Öffentlichkeit Kenntnis davon nehmen kann.

Az.: II gr-ko

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