Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 133/2001 vom 20.02.2001

Empfehlungen des 39. Deutschen Verkehrsgerichtstages

Der 39. Deutsche Verkehrsgerichtstag hat in acht Arbeitskreisen Empfehlungen an Bund, Länder und Gemeinden beschlossen. Davon sind besonders die Empfehlungen der Arbeitskreise "Verkehrssicherheit für Kinder","Strategien und Maßnahmen gegen Temposünder" sowie "Aktuelle Rechtsfragen des Stadtverkehrs" für die Gemeinden von besonderem Interesse. Der Verkehrsgerichtstag hat in diesem Zusammenhang nicht neue gesetzliche Regelungen gefordert, sondern die bestehenden gesetzlichen Regelungen begrüßt.

Der VGT sieht besondere Schwerpunkte bei der Verbesserung der Verkehrssicherheitsarbeit für Kinder einerseits in der Umsetzung technischer Maßnahmen im Straßenraum und der Verkehrsplanung. Andererseits fordert er nach wie vor eine Verbesserung der Verkehrssicherheitsarbeit an den Schulen und appelliert daher an den Bund, die Länder und die Gemeinden, die finanzielle Förderung weiter zu verbessern.

Kosten können in diesem Zusammenhang besonders durch die Forderung nach Sitzplätzen für alle Kinder in Schulbussen und der Anwesenheit einer Aufsichtsperson in Schulbussen entstehen.

Die Entschließungen des Arbeitskreises "Strategien und Maßnahmen gegen Temposünder" wenden sich ebenfalls in besonderem Maße an die Städte und Gemeinden. Der VGT hat sich nicht dazu durchringen können, die Ausdehnung der "Halterhaftung" auf Verstöße des fließenden Verkehrs zu fordern. Er hat diese Forderung vielmehr ausdrücklich verworfen. Maßgeblich hierfür war die Befürchtung der Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz. Außerdem schien dem Arbeitskreis die "Halterhaftung" nicht geeignet, die Anzahl der Geschwindigkeitsverstöße zu reduzieren.

Die Notwendigkeit der Verkehrsüberwachung wird nach wie vor durch den VGT gesehen. Zur Verbesserung der Akzeptanz der Verkehrsüberwachung spricht sich der VGT allerdings für eine Zweckbindung der eingenommenen Bußgelder für Maßnahmen der Verkehrssicherheit aus.

Der Arbeitskreis "Aktuelle Rechtsfragen des Stadtverkehrs" hat sich schließlich positiv zu den seit dem 1. Februar 2001 geltenden Regelungen der Verwaltungsvorschrift zur StVO, soweit sie die Tempo 30-Zonen-Regelung betrifft, geäußert. In diesem Zusammenhang weist der VGT darauf hin, dass auf die Erkennbarkeit der Tempo 30-Zonen weiterhin großer Wert gelegt werden sollte. Die Akzeptanz von Tempo 30-Zonen werde verbessert, wenn zuvor ein ausreichend dimensioniertes, den aktuellen verkehrlichen Bedürfnissen Rechnung tragendes Vorfahrtstraßennetz festgelegt worden ist.

Auch die erkennbaren Regelungen zur Neuregelung des Bewohnerparkens finden die Zustimmung des VGT. In diesem Zusammenhang rückt er die gemischte Parkraumnutzung in den Vordergrund.

Az.: III 151 - 10

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