Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 183/1997 vom 05.04.1997

Elternbeiträge nach dem GTK

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat zur Berücksichtigung des Pflegegeldes aus der sozialen Pflegeversicherung als Einkommen im Rahmen der Elternbeiträge nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) folgendes mitgeteilt:

In einem Einzelfall hat ein Jugendamt das Pflegegeld, das die Mutter eines pflegebedürftigen Kindes erhält, als Einkommen i.S.d. § 17 GTK berücksichtigt. Nach § 13 Abs. 5 SGB XI bleiben Leistungen der Pflegeversicherung als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Bei der Inanspruchnahme einer Tageseinrichtung für Kinder handelt es sich nicht um eine Sozialleistung, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist. Allein aufgrund des § 13 Abs. 5 SGB XI ist damit eine Berücksichtigung des Pflegegeldes als Einkommen nicht ausgeschlossen. Der Summe der positiven Einkünfte sind nach § 17 Abs. 4 GTK unter anderem die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind dem Einkommen hinzuzurechnen. Eine Berücksichtigung des Pflegegeldes als Einkommen kommt daher nur in Betracht, wenn es sich um eine Leistung handelt, die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt ist. Diese Voraussetzung ist beim Pflegegeld jedoch nicht erfüllt. Es handelt sich hierbei um eine Leistung, die den pflegerisch bedingten Mehraufwand abdecken soll. So sind Kosten für Verpflegung etc. ausdrücklich nicht aus dem Pflegegeld zu finanzieren. Das Pflegegeld dient nicht zur Deckung des Lebensunterhalts. Wegen des Fehlens der in § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK genannten Voraussetzungen entfällt daher eine Berücksichtigung des Pflegegeldes bei der Ermittlung des Elterneinkommens.

Az.: II 711-2/3

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