Mitteilungen - Digitalisierung

StGB NRW-Mitteilung 416/2001 vom 05.07.2001

Elektronisches Vergabewesen

Von einer Mitgliedskommune ist die Geschäftsstelle darüber in Kenntnis gesetzt worden, daß die Firma InterSource AG, die sich auf das elektronische Vergabewesen spezialisiert hat, an die nordrhein-westfälischen Städte und Gemeinden Einladungen zu Tagesseminaren mit dem Titel "Digitales Vergabemanagement" versandt hat. In dem Anschreiben der Firma InterSource befindet sich u.a. folgende Aussage:

"Mit dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr am 17.07.2000 sind 17.01.2002 die öffentlichen Auftraggeber aller Mitgliedstaaten verpflichtet, die technischen Voraussetzungen für die Annahme digitaler Angebote zu schaffen. Damit entsteht dringender Handlungsbedarf zum Aufbau elektronischer Vergabesysteme."

Diese Aussage der Firma InterSource AG ist inhaltlich nicht zutreffend. In der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (e-commerce Richtlinie) werden derartige Verpflichtungen nicht begründet. Im Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie wird folgendes festgelegt:

"Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß ihr Rechtssystem den Abschluß von Verträgen auf elektronischem Wege ermöglicht. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, daß ihre für den Vertragsabschluß geltenden Rechtsvorschriften weder Hindernisse für die Verwendung elektronischer Verträge bilden noch dazu führen, daß diese Verträge aufgrund des Umstandes, daß sie auf elektronischem Wege zustande gekommen sind, keine rechtliche Wirksamkeit oder Gültigkeit haben."

Adressaten der Richtlinie sind also zum einen nicht "die öffentlichen Auftraggeber aller Mitgliedstaaten", sondern die Mitgliedstaaten selbst. Ferner geht es ausschließlich um die Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen, nicht hingegen um die Schaffung der technischen Voraussetzungen. Dies wird auch in der einleitenden Begründung der Richtlinie deutlich (Nr. 34):

"Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Hindernisse für die Verwendung elektronisch geschlossener Verträge zu beseitigen, betrifft nur die Hindernisse, die sich aus rechtlichen Anforderungen ergeben, nicht jedoch praktische Hindernisse, die dadurch entstehen, daß in bestimmten Fällen elektronische Mittel nicht genutzt werden können."

Die Geschäftsstelle hat sich mit dem Vorstand der Firma InterSource AG in Verbindung gesetzt und nachdrücklich darum gebeten, künftig bei der Produktwerbung von derartigen Fehlinformationen abzusehen.

Az.: IV/1-830-06

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