Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 476/2009 vom 20.08.2009

Elektronisches Nachweisverfahren bei der Abfallentsorgung

Ab dem 1.4.2010 ist nach der am 1.2.2007 in Kraft getretenen neuen Nachweisverordnung ein elektronisches Verfahren zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung von gefährlichen Abfällen vorgesehen. Eine Nachweisführung über Formblätter in Papier soll es dann für gefährliche Abfälle nicht mehr geben. Gefährliche Abfälle sind nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) alle diejenigen Abfälle, die in der Anlage zu dieser Verordnung mit einem Sternchen an der grundsätzlich sechsstelligen Abfallschlüsselnummer gekennzeichnet sind (§ 3 AVV).

 

Es empfiehlt sich deshalb zu prüfen, wo und in welcher Menge gefährliche Abfälle in gemeindlichen Gebäuden oder Einrichtungen anfallen, für die Entsorgungsnachweise nach der Nachweis-Verordnung zu führen sind. Dieses ist insbesondere dann der Fall, wenn die gefährlichen Abfälle dem Kreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nicht überlassen werden, sondern eine eigenständige Entsorgung durch die Stadt/Gemeinde selbst erfolgen muss.

 

Soweit Städte und Gemeinden gefährliche Abfälle eigenständig zu entsorgen haben, ist es jedenfalls angezeigt, sich frühzeitig mit den Anforderungen des elektronischen Abfallnachweisverfahrens nach der Nachweisverordnung auseinander zu setzen.

 

Insoweit wird darauf hingewiesen, dass das BEW in Duisburg am 16. September 2009 eine Fachveranstaltung zum elektronischen Abfallnachweisverfahren durchführen wird. Für Angehörige von Kommunalverwaltungen in Nordrhein-Westfalen gewährt das Land einen zweckgebundenen Zuschuss, sodass nur ein Kostenanteil von 29,50 € verbleibt.

Anmeldungsformulare für das Fachseminar mit der Kurs-Nr. K 132 D909F können beim BEW in Duisburg (Tel. 0 20 65 — 77 00, Fax 0 20 65 — 77 01 17) angefordert werden.

 

Az.: II/2 31-02-6

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