Mitteilungen - Digitalisierung

StGB NRW-Mitteilung 543/2002 vom 05.09.2002

Elektronische Briefwahlanträge bei Bundestagswahl

Nach einer Änderung von § 27 der Bundeswahlordnung kann die Briefwahl für Bundestagswahlen nunmehr auch über "E-Mail oder sonstige dokumentierbare Übermittlungen elektronischer Form" beantragt werden. Nach Nr. 9.2 des Erlasses des Innenministeriums NRW vom 06.05.2002 (MBl. Nr 35 v. 28.06.2002, Seite 641) können die Anträge im Land per E-Mail grundsätzlich formlos gestellt werden. Die Angabe des Geburtsdatums sowie der Wählerverzeichnis- und Wahlbezirksnummern ist rechtlich nicht verpflichtend. Den Gemeindebehörden wird jedoch empfohlen, im Internetangebot eine Eingabemaske bereit zu stellen, in der das Geburtsdatum sowie - soweit der bzw. dem Wahlberechtigten bekannt - die Wählerverzeichnis- und Wahlbezirksnummer abgefragt werden.

Daraus ergibt sich, dass eine Beantragung sowohl über eine formlose E-Mail als auch über eine HTML-Eingabemaske im Internet der jeweiligen Kommune zulässig ist.

Az.: IV/3 805-01

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