Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 44/1998 vom 20.01.1998

Elektronikschrott-Verordnung

Am 15.12.1997 hat im Bundesumweltministerium ein erneutes Fachgespräch zur Informationstechnik-Altgeräte-Verordnung (ITV) stattgefunden. Gesprächsgegenstand war ein neuer Entwurf des Bundesumweltministeriums für eine ITV (Stand: 26.11.1997). In der Besprechung ist durch das Bundesumweltministerium deutlich gemacht worden, daß nunmehr beabsichtigt ist, kurzfristig die Informationstechnik-Altgeräte-Verordnung auf den Weg zu bringen und dem Bundeskabinett zur Entscheidung vorzulegen. Das Fachgespräch am 15.12.1997 diente dazu, im Vorfeld nochmals die Standpunkte der kommunalen Spitzenverbände sowie des Zentralverbandes Elektrotechnik und Elektroindustrie e.V. (ZVEI e.V.) und des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. (Arbeitsgemeinschaft CYCLE) in Erfahrung zu bringen. Durch die Vertreter des Bundesumweltministeriums wurde deutlich gemacht, daß daran festgehalten wird, die Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger in die Rücknahme der ausgedienten IT-Altgeräte einzubeziehen. Den Kommunen soll nach der ITV die Aufgabe der Erfassung der IT-Altgeräte zukommen. Es ist weiterhin auch daran gedacht, daß die Kommunen die Kosten für die Erfassung der ausgedienten IT-Altgeräte übernehmen und über die Abfallgebühren abwickeln. Insoweit vertritt das Bundesumweltministerium unverändert die Auffassung, daß im Hinblick auf die IT-Altgeräte-Verordnung eine geteilte Kostenverantwortung zwischen den Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und den Hersteller der Informationstechnikgeräte eingeschlagen werden kann. Als Zugeständnis für die Kommunen beinhaltet der neue Entwurf einer ITV vom 26.11.1997, daß die Kommunen die erfaßten IT-Altgeräte unsortiert an die Hersteller abgeben können und die Hersteller verpflichtet sind, auf ihre Kosten dafür Sorge zu tragen, daß eine entsprechende Sortierung in ihren Rücknahmestellen stattfindet.

Aus der Sicht der IT-Geräte-Hersteller wurde kritisiert, daß der Verordnungsentwurf für die Hersteller die Verpflichtung vorsieht, im Gebiet jedes öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers mindestens eine Rücknahmestelle einzurichten und zu betreiben. Es wurde vorgeschlagen, weniger Rücknahmestellen einzurichten, gleichzeitig aber den Kommunen die zusätzliche Möglichkeit zu eröffnen, daß größere Mengen z.B. 25 cbm erfaßter IT-Altgeräte direkt bei der Kommune von den Herstellern unsortiert abgeholt werden können. Soweit weniger IT-Altgeräte erfaßt werden, könnte diese von der Kommune auch jederzeit zu einer Rücknahmestelle der Hersteller gebracht werden. Dieser Vorschlag soll nunmehr vom Bundesumweltministerium nochmals einer Prüfung unterzogen werden.

Die kommunalen Spitzenverbände haben die Einbindung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger grundsätzlich begrüßt, gleichzeitig aber wiederholt darauf hingewiesen, daß eine umfassende Elektronikschrott-Verordnung erlassen werden sollte, weil die geplante ITV nur 10 % des anfallenden Elektronikschrotts erfaßt. Hierzu gehören u.a. Computer, Computermonitor, Drucker, Scanner, Schreibmaschinen, Fotokopierer, Telefax-Geräte, Telefone, Tageslichtprojektoren. Nicht erfaßt werden die sog. weiße Ware (z.B. Geschirrspüler, Waschmaschinen usw.) sowie die sog. braune Ware (z.B. Fernseher, CD-Player, Radios und sonstige Geräte der Unterhaltsungselektronik). Den Weg einer Rückführung der von den Kommunen erfaßten IT-Altgeräte über Rücknahmestellen, die durch die Hersteller finanziert und betrieben werden, wurde als erster Schritt in Richtung einer angemessen Kostenbeteiligung der Hersteller bewertet, zumal hierdurch die Kommunen von den Sortierungskosten entlastet werden. Allerdings wurde zusätzlich eine angemessene Beteiligung der Hersteller an den Erfassungskosten weiterhin als erforderlich dargestellt. Außerdem wurde kritisiert, daß die geplante IT-Geräte-Verordnung nicht diejenigen Geräte erfassen soll, die vor Inkrafttreten der IT-Altgeräte-Verordnung verkauft worden sind (sog. Alt-Altgeräte), weil hier die volle Kostentragungspflicht der Kommunen und der gebührenzahlende Bürger für die Erfassung und Verwertung bestehen bleibt. Zusätzlich wurde kritisiert, daß die Hersteller ein angemessenes Entgelt für die IT-Altgeräte verlangen können, die unvollständig sind oder gewerbsmäßig zerlegt wurden. Hier wurde erneut deutlich gemacht, daß dieses "Ausschlachtungsrisiko" nicht zu Lasten der Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gehen kann, die keinen Einfluß darauf haben, welche Geräte ihnen angedient werden. Die Geschäftsstelle wird über den weiteren Fortgang berichten.

Az.: II/2 32-17

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