Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 556/1998 vom 05.10.1998

Elektronikschrott-Verordnung: Schreiben an Frau Ministerin Höhn

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat sich zur Elektronikschrott-Verordnung mit nachfolgendem Schreiben an die Ministerin für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, Frau Bärbel Höhn, gewandt:

"Den kommunalen Spitzenverbänden im Land Nordrhein-Westfalen ist zur Kenntnis gelangt, daß der von der Bundesregierung zwischenzeitlich beschlossene Entwurf zu einer Informationstechnik-Altgeräte-Verordnung dem Bundesrat zugeleitet worden ist.

Wir möchten Ihnen vor diesem Hintergrund mitteilen, daß wir diesem Entwurf aus folgenden Gründen nicht zustimmen können:

1. Die kommunalen Spitzenverbände im Land Nordrhein-Westfalen halten es weiterhin für erforderlich, eine umfassende Elektronikschrott-Verordnung zu erlassen, die nicht nur die Informationstechnik-Altgeräte erfaßt, sondern auch die sog. weiße Ware (z.B. Waschmaschinen, Geschirrspüler, Elektroherde) und braue Ware (Fernseher, CD-Player usw.); zumal dieser Elektronikschrott ca. 90 % am Gesamtaufkommen ausmacht und der von der Bundesregierung beschlossene Entwurf zu einer ITV z.Zt. lediglich 10 % der Elektronik-Altgeräte erfaßt.

2. Die sog. Alt-Alt-Geräte (Geräte, die vor Inkrafttreten der ITV verkauft sind), werden nicht erfaßt. Dies hat zur Folge, daß die Hersteller in diesen Fällen aus ihrer Produktverantwortung (§§ 22 ff, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) entlassen sind. Die Kommune trägt für diese Geräte die volle Kostenlast, was nicht akzeptabel ist.

3. Demolierte oder ausgeschlachtete Altgeräte sind von der Rücknahmepflicht ausgeschlossen. Das Ausschlachtungsrisiko liegt also bei den Kommunen, die jedoch nicht entscheiden, ob Teile aus Alt-Computern entfernt worden sind oder nicht. Auch hier trifft die Kommune die volle Kostenlast, die nicht akzeptabel ist. Vielmehr muß dieses - auch das gewerbliche - Ausschlachtungsrisiko - den Herstellern in der ITV überantwortet werden und darf nicht zu Lasten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gehen.

4. Insgesamt ist auch das Prinzip der geteilten Kostenverantwortung nicht akzeptabel. Die kommunalen Spitzenverbände haben sich im Interesse der Gebührenzahler immer für eine kostenneutrale Lösung eingesetzt. Der Entwurf zur ITV sieht vor, daß die Erfassungskosten, d.h. die Kosten für das einsammeln der Geräte, vollständig von den Städten und Gemeinden zu tragen sind. Darüber hinaus führt die vorgesehene Aufteilung der Verantwortung zwischen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (ÖRE) und den Herstellern dazu, daß den ÖRE zusätzliche Kosten der Getrennthaltung (Lagerplatz, Arbeitsstunden usw.) entstehen, die "Einsparungen" durch kostenlose Abholung seitens der Hersteller kompensieren. Die kommunalen Spitzenverbände lehnen eine solche Kostenaufteilung ab. Sie fordern vielmehr, daß auch im Hinblick auf die Erfassungskosten eine Regelung getroffen wird, die die Produktverantwortung nach den §§ 22 ff. KrW-/AbfG konsequent umsetzt.

Wir wären Ihnen sehr dankbar, wenn Sie die vorstehenden Eckpunkte auch im laufenden Bundesratsverfahren einbringen könnten."

Az.: II 32-18

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